Gewaltschutz in kommunalen GemeinschaftsunterkünftenStand 2020

Nach §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG sind die Länder dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz von schutzbedürftigen Personen – insofern auch Kindern – in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu ergreifen. Entsprechende Maßnahmen müssen dabei auch den Gewährleistungen des Rechts von Kindern auf Schutz vor Gewalt gemäß Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK entsprechen. Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention hat gemeinsam mit UNICEF Deutschland im Juni bis September 2020 die Bundesländer zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen befragt. Ausschnitte der Antworten sind hier veröffentlicht.

Die gemeinsame Studie von UNICEF Deutschland und DIMR kann hier abgerufen werden. Bei berechtigtem Interesse können die vollständigen Antworten der Landesregierungen zum gesamten Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Richten Sie hierfür bitte Ihre Nachricht an un-krk@institut-fuer-menschenrechte.de.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Baden-Württemberg regelt im o.g. FlüAG BW bzw. der Durchführungsverordnung hierzu (DVO FlüAG BW) als eines von wenigen Bundesländern Mindeststandards während der vorläufigen Unterbringung und gibt Ziele und Aufgaben für die vorgeschriebene Flüchtlingssozialarbeit vor. Hierzu gehört insbesondere auch die Identifizierung schutzbedürftiger Personen und die Bereitstellung entsprechender Angebote für diese Personen. Neben inhaltlichen Vorgaben gibt Baden-Württemberg hier auch Standards für die Ausbildung und Qualifizierung dieses Personals vor. Speziell für Kinder relevant sind die Mindeststandards in Bezug auf die vorgegebene Vorhaltung von Gemeinschaftsräumen. Zudem soll, sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft die Unterbringung von Kindern vorgesehen ist, mindestens ein abgetrennter Raum in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden, der zum Spielen und bei Bedarf für Schulkinder zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung steht. Wird hierfür ein Gemeinschaftsraum genutzt, ist zu gewährleisten, dass dieser in ausreichendem zeitlichen Umfang ausschließlich für die vorbezeichneten Zwecke zur Verfügung steht. Hinzu kommen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Außenanlagen zur Freizeitgestaltung.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Durch die Vorgaben des Landes-Gewaltschutzkonzepts.

Hinweis der Monitoring-Stelle: In Bayern gilt das Landes-Gewaltschutzkonzept für alle Einrichtungen für geflüchtete Menschen, insofern auch für Gemeinschaftsunterkünfte.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

In Berlin werden staatliche und kommunale Aufgaben nicht getrennt. Sowohl Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylG werden in gesamtstädtischer Zuständigkeit im Auftrag des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) betrieben. Die Angaben unter Ziff. 2 gelten daher entsprechend.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Bei der jährlichen Überprüfung der Einhaltung der durch Verordnung vorgeschriebenen Mindestbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) wird auch das Vorliegen eines Gewaltschutzkonzeptes überprüft.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Verankerung in der Hausordnung, Verankerung in der Förderrichtlinie, Beschwerdestelle im Aufbau (voraussichtlich im September 2020 eingerichtet), laufende/verpflichtende Schulungen für das Unterbringungspersonal zu Themen: Kindeswohlgefährdung, LSBTI, Prävention sexualisierter Gewalt, Deeskalationstraining. Planung: Fortbildung häusliche Gewalt.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Die Einrichtungen der örU haben über die jeweiligen Teamleitungen Gewaltschutzbeauftragte implementiert. Hierdurch werden alle diesbezüglichen Tätigkeiten gebündelt und die Einhaltung des Kinderschutzes überwacht.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Die Unterbringung in den Gebietskörperschaften in kommunalen Unterkünften liegt in Hessen nach dem Landesaufnahmegesetz in der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte nehmen Sie für Informationen dazu Kontakt zu den Landkreisen und kreisfreien Städten oder mit den kommunalen Spitzenverbänden in Hessen auf.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Neben der Umsetzung bzw. Erstellung der vorgenannten Gewaltschutzkonzepte ergeben sich sowohl für die zentrale als auch für die dezentrale kommunale Unterbringung Betreuungsschwerpunkte aus der „Richtlinie für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung der Bewohner“ (Betreuungsrichtlinie), die unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs inhaltlich auszugestalten sind. Weiterhin legen die „Arbeitshinweise zur zentralen/dezentralen Unterbringung von Ausländern fest, dass Personen, bei denen im Einzelfall eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, in Gemeinschaftsunterkünften in zentralen Orten oder Orten untergebracht werden, die über die individuell erforderliche Infrastruktur verfügen.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

In Niedersachsen sind für Geflüchtete, die nach Abschluss der Erstaufnahme landesintern verteilt werden, die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Städte Hannover und Göttingen für die Unterbringung zuständig. Die Landkreise können zur Erfüllung dieser Aufgabe die kreisangehörigen Kommunen heranziehen. Diesen obliegt im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die Art der zu gewährenden Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft, Wohnung oder sonstige Wohnformen) auszuwählen und im Detail auszugestalten. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zu gewährenden Schutzes von Frauen und schutzbedürftigen Personen stellt sich der Sachstand wie folgt dar: Im Rahmen des Aktionsplans als Teil II eines Gesamtkonzeptes der Bundesregierung zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen wurden unter anderem als Maßnahme von der Initiative vom BMFSFJ und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) „Mindest-standards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet und veröffentlicht. In den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Niedersachsen gilt das gemeinsam von Innen- und Sozialressort erarbeitete umfassende Konzept zum Schutz vor Gewalt für geflüchtete Menschen – insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen wie Frauen, Kinder Jugendliche, LSBTI*-Personen, Menschen mit Behinderungen, Religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen sowie Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben. Hierbei verweist das Konzept zu einem großen Teil auch auf die vorgenannten „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ von UNICEF.

In Niedersachsen wurde zunächst das Anliegen verfolgt, ein gemeinsames Konzept für landeseigene und kommunale Gemeinschaftsunterkünfte zu formulieren. Im Hinblick auf die Unterschiede der Aufgabenstellungen von Landesaufnahmeeinrichtungen und kommunalen Unterkünften sowie wegen der Heterogenität der Ausgestaltung von kommunalen Gemeinschaftsunterkünften konnte dieses nicht erreicht werden. Niedersachsen hält Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes und effektiver Hilfe für geflüchtete Frauen, Kinder und weitere schutzbedürftige Personen in Gemeinschaftsunterkünften für ein wichtiges Anliegen, diese müssen jedoch der heterogenen Ausgestaltung von kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vor Ort Rechnung tragen. Dementsprechend wurde das Gewaltschutzkonzept für die Aufnahmeeinrichtungen des Landes (im Kontext mit den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ von UNICEF) über die kommunalen Spitzenverbänden an die Kommunen mit der Bitte weitergegeben, die darin aufgeführten Punkte als Empfehlung für die Erstellung, Umsetzung und das Monitoring von einrichtungsinternen Schutzkonzepten nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu nutzen. Dabei können die Kommunen bei der Erstellung, Anwendung und Monitoring von Gewaltschutzkonzepten Unterstützung in Anspruch nehmen. Die niedersächsischen Kommunen werden hierbei über entsprechende aktuelle Angebote unterrichtet, beispielsweise über das Projekt „Dezentrale Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften“ und die für Niedersachsen und Bremen zuständige Kontaktstelle. Derzeit ist eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften und sonstige Unterlagen zur Thematik „Standards und Gewaltschutz für die Unterbringung von Geflüchteten inGemeinschaftsunterkünften“ für die Kommunen in Arbeit. Abgesehen von der Erteilung von Hinweisen und Empfehlungen bei der Bekanntgabe von Konzepten oder Strategiepapieren zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen, diese als Vorlage für passende Maßnahmen in konkret vor Ort betriebenen Einrichtungen zu berücksichtigen, stellt Niedersachsen derzeit noch Überlegungen über weitere mögliche geeignete Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 AsylG an, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Welche Maßnahmen geeignet erscheinen, ist von den Ländern zu entscheiden.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Für die Landesregierung hat der Schutz der Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW eine herausragende Bedeutung. Bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen der §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 21. August 2019 hat die Landesregierung 2017 das Landesgewaltschutzkonzept entwickelt, das in allen Aufnahmeeinrichtungen des Landes i.S.d. § 44 AsylG umzusetzen ist. Durch dieses bundesweit einmalige Konzept hat die Landesregierung eigene Gewaltschutzstandards für die Aufnahmeeinrichtungen festgesetzt. Den Kommunen wurde das Landesgewaltschutzkonzept seinerzeit zur Information zugeleitet und empfohlen, dieses in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls zugrunde zu legen. Der Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen und Ziel, die Kommunen insbesondere bei den Aufgaben der Unterbringung von Asylsuchenden bestmöglich zu entlasten. Sie sollen sich vor allem auf die Integration von bleiberechtsberechtigten Personen vor Ort konzentrieren. Dies wurde bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien festgeschrieben. Dazu hat das Kabinett im April 2018 einen Asylstufenplan verabschiedet. Im Rahmen dieses Asylstufenplans wurde u.a. eine landesrechtliche Regelung zur Verlängerung von Aufenthaltszeiten in den Landeseinrichtungen auf bis zu 24 Monate auf der Grundlage von § 47 Absatz 1b AsylG eingeführt. Darüber hinaus wurden notwendige organisatorische Strukturen geschaffen, um die Menschen, die keine Bleibeperspektive haben, möglichst aus den Landesaufnahmeeinrichtungen heraus in ihre Heimatländer zurückzuführen. Ziel ist es, den Kommunen möglichst nur noch Menschen mit einer Bleibeperspektive zuzuweisen. Neben diesen Entlastungsmaßnahmen für die Kommunen in NRW wird die weitere Umsetzung der Re-gelungen der§§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylGin den Blick genommen.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Aufgrund der bestehenden Verwaltungsstruktur in RLP vollziehen die Landkreise und kreisfreien Städte das Asylbewerberleistungsgesetz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Landesaufnahmegesetz RP). In der Praxis haben die Landkreise diese Pflicht an nachgeordnete Gebietskörperschaften (Städte, Verbandsgemeinden) durch Satzungen delegiert (§ 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz RP) und üben demnach ihrerseits Rechtsaufsicht aus. In diesem Rahmen obliegt die Verantwortung, geeignete Maßnahmen bei der Unterbringung Asylbegehrender und den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten, nach §§ 53 Abs. 3, 44 Abs. 2a AsylG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Landesaufnahmegesetz den kommunalen Gebietskörperschaften und nicht – wie einleitend dargestellt – dem Land. Die Erstellung von Gewaltschutzkonzepten kann eine geeignete Maßnahme im Sinne der §§ 53 Abs. 3, 44 Abs. 2a AsylG sein, jedoch kommt es dabei stets auf die Beurteilung des Erfordernisses im Einzelfall an, zumal es bspw. Gemeinschaftsunterkünfte gibt, in denen keine Kinder/Familien untergebracht sind. Aufgrund der lediglich auf den Bereich der Rechtsaufsicht verengten Kompetenz des Landes gegenüber den Kommunen ist zB ein landesweit verbindlicher Gewaltschutz nicht möglich, da ein Gewaltschutzkonzept auch erheblich durch Zweckmäßigkeitserwägungen geprägt ist, die den Bereich der Rechtsaufsicht verlässt und nur im Fall einer Fachaufsicht des Landes im Rahmen des Vollzugs des AsylbLG möglich wäre.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Im kommunalen Bereich werden dezentrale Unterkünfte (Wohnungen, Häuser) genutzt. Kommunale Gemeinschaftsunterkünfte gibt es nicht. Sofern im häuslichen Umfeld, z.B. innerhalb der Familie,entsprechende Maßnahmen erforderlich werden,handeln die kommunalen Behörden zusammen mit dem Jugendamt entsprechend der Vorschriften des SGB VIII.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

In der Regel werden Kinder durch die Landkreise und kreisfreien Städte nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Wenn, würde eine besonders intensive Betreuung durch das in den kommunalen Unterkünften eingesetzte Personal vorgenommen.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde führt regelmäßige Fachaufsicht (incl. Heimkontrollen) durch.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Die Gewährleistung des Gewaltschutzes in kommunalen Unterkünften obliegt den jeweiligen kommunalen Trägern. Das Land leitet alle relevanten Informationen an die Kommunen weiter und unterstützt die Kommunen mit einer Pauschale, mit der schwerpunktmäßig die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie und die Istanbul-Konvention gefördert wird.

Wie wird in ihrem Bundesland die Sicherung des Gewaltschutzes für geflüchtete Kinder in den kommunalen Unterkünften gewährleistet?

Gemäß Ziffer IV.1. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ThürGUSVO sind alle Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, für jede Gemeinschaftsunterkunft ein unterkunftsspezifisches Schutzkonzept zu erstellen und umzusetzen. Hiervon sind auch Gewaltschutzmaßnahmen für geflüchtete Kinder in Gemeinschaftsunterkünften umfasst.