Kinderrechte in den Verfassungen der BundesländerStand 2021

Die UN-Kinderrechtskonvention ist seit 1992 für Deutschland in Kraft und gilt seit 2010 ohne Einschränkungen. Damit ist sie ein verbindlich geltendes Recht in Deutschland, auf das sich alle unter Achtzehnjährigen berufen können. Das Verständnis der UN-KRK, dass Kinder Träger_innen von Rechten sind, ist inzwischen auf der höchsten gesetzlichen Ebene nahezu aller Bundesländer – mit Ausnahme von Hamburg – angekommen. Die genaue Verankerung der einzelnen Rechte variiert dabei allerdings und weist Lücken auf. Die Subjektstellung des Kindes in den Landesverfassungen klar zu formulieren, ist dabei wichtiger Bestandteil zur umfassenden Umsetzung der Kinderrechte.

Art. 2a

  1. Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.

Art. 11

  1. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
  2. Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
  3. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
  4. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 12

  1. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
  2. Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

Art. 13

  1. Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.

Art. 14

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich.

Art. 21

  1. Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
  2. In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach

Art. 125

  1. Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.
  2. Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
  3. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

Art. 126

  1. Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
  2. Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.
  3. Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Art. 128

  1. Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

Art. 129

  1. Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
  2. Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.

Art. 13

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
  2. Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 27 (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen)

  1. Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.
  2. Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
  3. Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
  4. Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.
  5. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen.
  6. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen.
  7. Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
  8. Kinderarbeit ist verboten.

Art. 30 (Schulwesen)

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit.
  3. Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.

Art. 24

  1. Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung und werden im beruflichen öffentlichen Leben gleich behandelt.

Art. 25

Gemäß Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 18.3.2021, Drs. 20/878

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.
  2. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
  3. Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebenschancen und Teilhabe entsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.
  4. Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.
  5. Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.

Art. 26

Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
  • Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  • Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
  • Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.
  • Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

Art. 27

  1. Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.
  2. Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.

Art. 30

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Art. 31

  1. Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen unentgeltlich.
  2. Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.

Art. 52

  1. Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.
  2. Kinderarbeit ist verboten.

Art. 53

  1. Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.

Keine Eintragung in der Landesverfassung

Art. 4

  1. Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutze des Gesetzes.
  2. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.

Art. 14 (Schutz der Kinder und Jugendlichen)

  1. Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
  2. Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für Kinder und Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
  3. Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.
  4. Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem Handeln entspricht. Land, Gemeinden und Kreise fördern die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft.

Art. 15 (Schulwesen)

  1. Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Art. 4 – Recht auf Bildung, Schulwesen

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
  2. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Art. 4a – Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

  1. Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.
  2. Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2 Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.
  3. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.

Art. 6 (Kinder und Jugendliche)

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
  2. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
  3. Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern
  4. Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung- der Kinder und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

Art. 8

  1. Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.
  2. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 9

  1. Schulgeld wird nicht erhoben.

Art. 24

  1. Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.

Art. 24

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.

Art. 25

  1. Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.
  2. Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.
  3. Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf gesetzlicher Ebene angeordnet werden, wenn durch ein Versagen der Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird.

Art. 55

  1. Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz.

Art. 56

  1. Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.

Art. 24

  1. Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
  2. Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.
  3. Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 24a

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
  2. Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

Art. 25

  1. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.
  2. Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
  3. Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

Art. 11 – Eltern und Kinder

  1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
  2. Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Tageseinrichtung.
  4. Kinderarbeit ist verboten.

Art. 25 – Bildung und Schule

  1. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.
  2. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  3. Das Nähere regeln die Gesetze.

Art. 26 – Schulwesen

  1. Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

Art. 27 – Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht

  1. Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.

Art. 29 – Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule

  1. Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.
  2. Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.

Art. 9 [Kinder- und Jugendschutz]

  1. Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.
  2. Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.
  3. Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer Betreuung.

Art. 28 [Berufsfreiheit]

  1. Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  2. Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
  3. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht

Art. 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit]

  1. Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
  3. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht
  4. Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich

Art. 104 [Innerschulische Mitbestimmung]

  1. Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.
  2. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Art. 10 – Schutz von Kindern und Jugendlichen

  1. Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
  2. Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
  3. Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

Art. 12 – Schulwesen

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

Art. 19

  1. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
  2. Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.
  3. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
  4. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche.

Art. 23

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
  3. Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.

Art. 24

  1. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
  2. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
  3. Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt das Gesetz

Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer

Kinder haben Rechte – dieses Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist auf der höchsten gesetzlichen Ebene vieler Bundesländer mittlerweile angekommen. In 15 Bundesländern sind Kinderrechte in den Verfassungen verankert. Ausnahme bildet lediglich Hamburg mit einer rein staatsorganisationsrechtlichen Verfassung.

Kinderrechte gleichen Machtgefälle aus

Zwar garantieren Landesverfassungen die Grundrechte, und diese gelten auch für Kinder. Dennoch werden Kinder bis heute oftmals nicht als Träger_innen eigener Rechte verstanden. Das Bewusstsein hierfür ist noch unzureichend ausgeprägt und die Bedeutung der Subjektstellung von Kindern im Recht wird oft noch nicht ausreichend anerkannt. Wenn Kinder ihre Rechte gegen staatliche Eingriffe geltend machen wollen, werden ihnen von den erwachsenen Entscheidungsträger_innen häufig keine Individualrechte zugesprochen. Daher dient die Verankerung von Kinderrechten auf Verfassungsebene dazu, dieses Ungleichgewicht im Machtgefälle abzuschwächen.

Außerdem steht hinter der UN-KRK die Erkenntnis, dass die Rechte von Kindern präzisiert werden müssen, damit sie ausreichend beachtet werden. Denn die Menschenrechte von Kindern sind anders gefährdet als die von Erwachsenen. Kindern wird oft pauschal die Fähigkeit abgesprochen, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, weil sie die Folgen ihrer Entscheidung nicht überschauen könnten. Sie werden daher häufig erst gar nicht nach ihrer Meinung gefragt, sodass ihre Perspektive außen vor bleibt.

Zentrale Inhalte der UN-KRK

Daher kommt es nicht nur darauf an, dass die Kinderrechte in den Verfassungen der Bundesländer verankert sind, sondern das Wie ist zentral. Die Rechte, die in der Kinderrechtskonvention festgelegt sind, lassen sich grob in drei Bereiche aufteilen: Sie umfasst Schutzrechte wie das Recht auf Leben und das Recht auf Schutz vor Gewalt, Förderrechte wie das Recht auf Bildung, und Beteiligungsrechte wie das Recht auf Gehör der eigenen Meinung.

Des Weiteren weisen die Vereinten Nationen darauf hin, dass Kinder Träger_innen eigener Rechte sind, und die Vertragsstaaten die zentralen Prinzipien der Konvention beachten müssen. Mit den zentralen Prinzipien meint der UN-Ausschuss den Diskriminierungsschutz (Artikel 2), den Vorrang der besten Interessen des Kindes (Kindeswohlmaßstab) (Artikel 3), das Recht auf Entwicklung (Artikel 6) und das Recht des Kindes, in allen Angelegenheiten gehört zu werden, die es betreffen (Artikel 12). Es gilt also zu prüfen, ob diese unterschiedlichen Aspekte, die die Kinderrechte umfassen, ausreichend in der jeweiligen Verfassung abgebildet sind.

Fazit und Empfehlungen

Wir haben hier die Regelungen zu Kinderrechten aus allen Verfassungen der Bundesländer zusammengestellt. Die Rechte von Kindern sind in den Bundesländern unterschiedlich in die Landesverfassungen aufgenommen. Die Formulierungen unterscheiden sich in Form und Umfang. Es zeigt sich, dass zahlreiche Bundesländer noch nachbessern könnten:

  • Der Kindeswohlmaßstab ist nur in der Hessischen Landesverfassung enthalten.
  • Das Recht auf Beteiligung hat nur in wenigen Bundesländern Verfassungsrang.
  • Besser sieht es bei den Schutz- und Förderrechten aus, die in allen Verfassungen (außer Hamburg) zu finden sind.

Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention empfiehlt daher den Bundesländern

  • zu prüfen, ob die Subjektstellung des Kindes in ihrer Verfassung klargestellt ist,
  • zu prüfen, inwieweit das Recht des Kindes auf Entwicklung und das Recht auf Schutz vor Gewalt und anderen Gefährdungen in der Verfassung gewährleistet ist,
  • zu prüfen, inwieweit das Recht des Kindes auf Gehör gewährleistet ist,
  • den Maßstab des Vorrangs der besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) in die Verfassung aufzunehmen.