Kinderrechte in den Verfassungen der BundesländerStand 2021
Die UN-Kinderrechtskonvention ist seit 1992 für Deutschland in Kraft und gilt seit
2010 ohne Einschränkungen. Damit ist sie ein verbindlich geltendes Recht in
Deutschland, auf das sich alle unter Achtzehnjährigen berufen können. Das
Verständnis der UN-KRK, dass Kinder Träger_innen von Rechten sind, ist inzwischen
auf der höchsten gesetzlichen Ebene nahezu aller Bundesländer – mit Ausnahme von
Hamburg – angekommen. Die genaue Verankerung der einzelnen Rechte variiert dabei
allerdings und weist Lücken auf. Die Subjektstellung des Kindes in den
Landesverfassungen klar zu formulieren, ist dabei wichtiger Bestandteil zur
umfassenden Umsetzung der Kinderrechte.
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige
Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf
gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.
Art. 11
Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder
wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung
entsprechende Erziehung und Ausbildung.
Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu
gestalten.
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die
erforderlichen Mittel, insbesondere auch
Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 12
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der
christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller
Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und
Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu
beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher
demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen
die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die
Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
Art. 13
Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung,
Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche
und seelische Gefährdung zu schützen. Staat, Gemeinden und
Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen.
Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege
wahrgenommen werden.
Art. 14
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind
unentgeltlich.
Art. 21
Die Jugend ist in den Schulen zu freien und
verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der
Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches
Lehrfach
Bayern
Art. 125
Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben
Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und
verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Kinderreiche
Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge,
insbesondere auf gesunde Wohnungen.
Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie
ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene
Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.
Art. 126
Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste
Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und
seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch
Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen
Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung
wie eheliche Kinder.
Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und
gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung
sowie gegen sittliche, geistige und körperliche
Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage
zulässig.
Art. 128
Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen
erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung
entsprechende Ausbildung zu erhalten.
Art. 129
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der
Berufsschule verpflichtet.
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Berlin
Art. 13
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung
seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den
besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt,
Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft
achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als
eigenständiger Persönlichkeit und trägt Sorge für
kindgerechte Lebensbedingungen.
Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu
schaffen wie den ehelichen Kindern.
Brandenburg
Art. 27 (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen)
Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf
Achtung ihrer Würde.
Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer
Kinder.
Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und
Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf
angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche
Rücksichtnahme.
Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine
Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden
Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender
Selbständigkeit gerecht wird.
Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer
Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl
von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch
Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die
erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich
geregelten Maßnahmen zu ergreifen.
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern,
unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und
Jugendfreizeiteinrichtungen.
Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf
Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer
Kindertagesstätte.
Kinderarbeit ist verboten.
Art. 30 (Schulwesen)
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der
Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre
Vertretungen und Verbände mit.
Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben
die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese
Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und
Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.
Bremen
Art. 24
Eheliche und uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch
auf Förderung und werden im beruflichen öffentlichen Leben
gleich behandelt.
Art. 25
Gemäß Beschluss der Bremischen Bürgerschaft vom 18.3.2021,
Drs. 20/878
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung
seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den
besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und
Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und
fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für
kindgerechte Lebensbedingungen.
Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das
Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben
in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen
Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene
Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife.
Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation
haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern
gerechte Lebenschancen und Teilhabe entsprechend ihren
Talenten und Neigungen zu ermöglichen.
Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und
vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu
schützen.
Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der
gesetzlichen Grundlage.
Art. 26
Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen
folgende Aufgaben:
Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der
Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu
sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht,
zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen
anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen
Menschen und Völkern aufruft.
Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem
allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für
den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten.
Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der
Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und
notwendig Erkannte zu tun.
Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen
Volkes und fremder Völker.
Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und
Umwelt.
Art. 27
Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf
Bildung.
Dies Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.
Art. 30
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Art. 31
Der Unterricht ist an allen öffentlichen Schulen
unentgeltlich.
Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich bereitgestellt.
Art. 52
Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die
Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen
und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern. Sie
haben insbesondere die leibliche, geistige und sittliche
Entwicklung der Jugendlichen zu fördern.
Kinderarbeit ist verboten.
Art. 53
Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch
auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten.
Hamburg
Keine Eintragung in der Landesverfassung
Hessen
Art. 4
Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens
unter dem besonderen Schutze des Gesetzes.
Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung
seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen,
die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich
zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes
ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend
seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden
Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die
verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben
unberührt.
Mecklenburg-Vorpommern
Art. 14 (Schutz der Kinder und Jugendlichen)
Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen
den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor
körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch
staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen
Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche
Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
Land, Gemeinden und Kreise wirken darauf hin, dass für
Kinder und Jugendliche Betreuungseinrichtungen zur Verfügung
stehen.
Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer
körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.
Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten, deren
Ausgestaltung die Persönlichkeit fördert und ihren
wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbstständigem
Handeln entspricht. Land, Gemeinden und Kreise fördern die
Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Gesellschaft.
Art. 15 (Schulwesen)
Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und
vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine
Schulpflicht.
Niedersachsen
Art. 4 – Recht auf Bildung, Schulwesen
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Art. 4a – Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das
Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.
Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf
angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2 Staat und
Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen
Sorge.
Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer
Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.
Nordrhein-Westfalen
Art. 6 (Kinder und Jugendliche)
Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als
eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von
Staat und Gesellschaft.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und
Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung
und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung.
Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr
körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und
sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte
Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen
und Fähigkeiten.
Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur
Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern
Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den
Angelegenheiten der Familienförderung- der Kinder und
Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
Art. 8
Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das
natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer
Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs-
und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu
tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen
Bedürfnissen des Landes entspricht.
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein
Gesetz.
Art. 9
Schulgeld wird nicht erhoben.
Art. 24
Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen
Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für
gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf
gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.
Rheinland-Pfalz
Art. 24
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die
staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des
Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch
auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen
besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und
seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
Art. 25
Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste
Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und
gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und
Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die
Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu
unterstützen.
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche,
geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und
gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.
Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf
gesetzlicher Ebene angeordnet werden, wenn durch ein
Versagen der Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen
das Wohl des Kindes gefährdet wird.
Art. 55
Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt
das Gesetz.
Art. 56
Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für
gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen
Lohn.
Saarland
Art. 24
Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen,
geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen
Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die
vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern
die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und
verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer
Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des
Staates.
Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht
geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern
ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich
vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder
in sonstiger Weise missbrauchen.
Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und
ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Art. 24a
Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf
Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf
Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu
Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt,
Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger
oder sittlicher Verwahrlosung.
Art. 25
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die
sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die
Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive
Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren
Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch
Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die
als gemeinnützig anerkannt werden.
Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den
Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und
Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des
Gesetzes zulässig.
Sachsen-Anhalt
Art. 11 – Eltern und Kinder
Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als
eigenständige Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und
auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt sowie
körperlicher und seelischer Misshandlung und
Vernachlässigung.
Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer
Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf
Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer
Tageseinrichtung.
Kinderarbeit ist verboten.
Art. 25 – Bildung und Schule
Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und
wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und
seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Das Nähere regeln die Gesetze.
Art. 26 – Schulwesen
Der Unterricht an allen öffentlichen Schulen ist
unentgeltlich.
Art. 27 – Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht
stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die
Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der
Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit
anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen
Generationen zu tragen.
Art. 29 – Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der
Aufsicht des Landes.
Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht,
durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und
der Arbeit in der Schule mitzuwirken.
Sachsen
Art. 9 [Kinder- und Jugendschutz]
Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine
gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an.
Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher
Gefährdung besonders zu schützen.
Das Land fördert den vorbeugenden Gesundheitsschutz für
Kinder und Jugendliche sowie Einrichtungen zu ihrer
Betreuung.
Art. 28 [Berufsfreiheit]
Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit
Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht
Art. 102 [Schulwesen, Lernmittelfreiheit]
Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es
besteht allgemeine Schulpflicht.
Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle
gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht
Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher
Trägerschaft sind unentgeltlich
Art. 104 [Innerschulische Mitbestimmung]
Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter
an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule
mitzuwirken.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Schleswig-Holstein
Art. 10 – Schutz von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz
des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.
Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter
Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und
ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben
ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf
soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung
zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeiten.
Art. 12 – Schulwesen
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Thüringen
Art. 19
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde
geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind
vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung,
Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.
Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind
durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu
schaffen und zu sichern.
Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern
Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den
vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche.
Art. 23
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken
bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der
Arbeit in der Schule mit.
Art. 24
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.
Die Finanzierung von Lern- und Lehrmitteln regelt das Gesetz
Kinder haben Rechte – dieses Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
ist auf der höchsten gesetzlichen Ebene vieler Bundesländer mittlerweile
angekommen. In 15 Bundesländern sind Kinderrechte in den Verfassungen verankert.
Ausnahme bildet lediglich Hamburg mit einer rein staatsorganisationsrechtlichen
Verfassung.
Kinderrechte gleichen Machtgefälle aus
Zwar garantieren Landesverfassungen die Grundrechte, und diese gelten auch für
Kinder. Dennoch werden Kinder bis heute oftmals nicht als Träger_innen eigener
Rechte verstanden. Das Bewusstsein hierfür ist noch unzureichend ausgeprägt und
die Bedeutung der Subjektstellung von Kindern im Recht wird oft noch nicht
ausreichend anerkannt. Wenn Kinder ihre Rechte gegen staatliche Eingriffe
geltend machen wollen, werden ihnen von den erwachsenen
Entscheidungsträger_innen häufig keine Individualrechte zugesprochen. Daher
dient die Verankerung von Kinderrechten auf Verfassungsebene dazu, dieses
Ungleichgewicht im Machtgefälle abzuschwächen.
Außerdem steht hinter der UN-KRK die Erkenntnis, dass die Rechte von Kindern
präzisiert werden müssen, damit sie ausreichend beachtet werden. Denn die
Menschenrechte von Kindern sind anders gefährdet als die von Erwachsenen.
Kindern wird oft pauschal die Fähigkeit abgesprochen, ihre Rechte selbst
wahrzunehmen, weil sie die Folgen ihrer Entscheidung nicht überschauen könnten.
Sie werden daher häufig erst gar nicht nach ihrer Meinung gefragt, sodass ihre
Perspektive außen vor bleibt.
Zentrale Inhalte der UN-KRK
Daher kommt es nicht nur darauf an, dass die Kinderrechte in den Verfassungen
der Bundesländer verankert sind, sondern das Wie ist zentral. Die Rechte, die in
der Kinderrechtskonvention festgelegt sind, lassen sich grob in drei Bereiche
aufteilen: Sie umfasst Schutzrechte wie das Recht auf Leben und das Recht auf
Schutz vor Gewalt, Förderrechte wie das Recht auf Bildung, und
Beteiligungsrechte wie das Recht auf Gehör der eigenen Meinung.
Des Weiteren weisen die Vereinten Nationen darauf hin, dass Kinder Träger_innen
eigener Rechte sind, und die Vertragsstaaten die zentralen Prinzipien der
Konvention beachten müssen. Mit den zentralen Prinzipien meint der UN-Ausschuss
den Diskriminierungsschutz (Artikel 2), den Vorrang der besten Interessen des
Kindes (Kindeswohlmaßstab) (Artikel 3), das Recht auf Entwicklung (Artikel 6)
und das Recht des Kindes, in allen Angelegenheiten gehört zu werden, die es
betreffen (Artikel 12). Es gilt also zu prüfen, ob diese unterschiedlichen
Aspekte, die die Kinderrechte umfassen, ausreichend in der jeweiligen Verfassung
abgebildet sind.
Fazit und Empfehlungen
Wir haben hier die Regelungen zu Kinderrechten aus allen Verfassungen der
Bundesländer zusammengestellt. Die Rechte von Kindern sind in den Bundesländern
unterschiedlich in die Landesverfassungen aufgenommen. Die Formulierungen
unterscheiden sich in Form und Umfang. Es zeigt sich, dass zahlreiche
Bundesländer noch nachbessern könnten:
Der Kindeswohlmaßstab ist nur in der Hessischen Landesverfassung enthalten.
Das Recht auf Beteiligung hat nur in wenigen Bundesländern Verfassungsrang.
Besser sieht es bei den Schutz- und Förderrechten aus, die in allen
Verfassungen (außer Hamburg) zu finden sind.
Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention empfiehlt daher den
Bundesländern
zu prüfen, ob die Subjektstellung des Kindes in ihrer Verfassung
klargestellt ist,
zu prüfen, inwieweit das Recht des Kindes auf Entwicklung und das Recht auf
Schutz vor Gewalt und anderen Gefährdungen in der Verfassung gewährleistet
ist,
zu prüfen, inwieweit das Recht des Kindes auf Gehör gewährleistet ist,
den Maßstab des Vorrangs der besten Interessen des Kindes (Kindeswohl) in
die Verfassung aufzunehmen.