Zur Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte Logo des Deutschen Inistituts für Menschenrechte

Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Kitas? (2019)

Laut § 25 Sozialgesetzbuch VIII haben Kinder in Deutschland ab einem Jahr Rechtanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (Kita). Aufgrund des in Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) festgeschriebenen Diskriminierungsverbots gilt dieser Anspruch auch für geflüchtete Kinder. Der Besuch einer Kita bietet den geflüchteten Kindern ein geschütztes Lernumfeld und unterstützt sie bei ihrer sprachlichen und gesellschaftlichen Integration.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Kinder aus geflüchteten Familien haben Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) erteilt wurde und Asylbewerber in das landesinterne Verteilungsverfahren (vorläufige Unterbringung) kommen, infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt hat das geflüchtete Kind uneingeschränkt die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung wie inländische Kinder. Es gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Lebensjahr (vgl. § 24 SGB VIII). Für den zeitlichen Umfang dieses Anspruchs gelten für Asylbewerberkinder dieselben Grundsätze wie für andere Kinder.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

In der Regel erhalten die ankommenden Flüchtlingsfamilien in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen oder in den Gemeinschaftsunterkünften *über das dort tätige Personal Informationen über den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII. Es handelt sich hier u.a. um Sozialarbeiter oder ehrenamtliche Flüchtlingshelfer. Die im März 2016 erschiene Broschüre „Mittendrin und voll dabei" vom Kultusministerium Baden-Württemberg wendet sich sowohl an Flüchtlingsfamilien als auch an Erzieherinnen und Erzieher. Dort wird über den Rechtsanspruch von Kindern mit Fluchterfahrung informiert.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Die Zahlen sind nicht bekannt, da es keine Erhebungen dazu gibt.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Das Land Baden-Württemberg informiert in seinem Handbuch "Willkommen" über die wichtigsten Fragen und Antworten. Dort wird auch über den Rechtsanspruch für Kinder aus Flüchtlingsfamilien Auskunft gegeben. Die im Januar 2016 erschiene Handreichung für pädagogische Fachkräfte „Stärkung von Kita-Teams in der Begegnung mit Kindern und Familien mit Fluchterfahrung" des Präventionsnetzwerks Ortenaukreis wird vom Kultusministerium Baden-Württemberg allen Kitas zur Verfügung gestellt. Die Handreichung soll dazu dienen, Kita-Teams in der Begegnung mit Kindern und Familien mit Fluchterfahrung zu stärken und ihnen Hinweise für entsprechende professionelle pädagogische Arbeit zu geben. Des Weiteren unterstützt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Arbeit mit Flüchtlingskindern durch eine Reihe von unterschiedlichen Fachveranstaltungen für Erzieherinnen und Erzieher.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Die Angebote in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen sind sehr unterschiedlich und abhängig von den lokalen Möglichkeiten. Je nach Rahmenbedingungen stehen Betreuungsangebote in der Einrichtung oder aber außerhalb in zusätzlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Angebote reichen von pädagogisch begleiteten Spielgruppen über Eltern-Kinder Gruppen bis hin zu neu eingerichteten Kindertageseinrichtungen auf dem Gelände der Landeserstaufnahmeeinrichtung. Sobald die Vorgaben einer Betriebserlaubnis gegeben sind, sind alle Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Vorgaben anderer Aufsichtsführender Stellen und Behörden einzuhalten. Dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport liegt keine Gesamtübersicht über die Betreuungsangebote in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen vor.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Siehe Antwort 5.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Sobald Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingskinder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen, haben sie einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung nach § 24 SGB VIII. Unabhängig davon wird gerade bei Kindern mit Bleibeperspektive aktiv eine frühestmögliche Betreuung in einer Regeleinrichtung angestrebt (siehe Frage 2).

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Familien werden bereits in den (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen über die Angebote der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung informiert. Die Bayerische Staatsregierung stellt hierfür die Broschüre „Kinder in Kindertageseinrichtungen – Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens“ des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP) in den gängigsten Sprachen der Asylbewerber (Deutsch, Englisch, Französisch, Dari, Arabisch und Somali) zur Verfügung. Diese informiert u. a. über das System der Kindertagesbetreuung in Bayern, die Arbeitsweise einer Kindertageseinrichtung und deren Besuch. Druckexemplare der Broschüre werden u. a. über Asylsozialberatung verteilt.

Ergänzend hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) und dem Didacta Verband e.V. acht Kurzfilme entwickelt, die Eltern mit Fluchthintergrund über das Angebot der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie die Vorteile der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung informieren. Die Kurzfilme liegen in fünf Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi) vor und sind unter https://www.kita.bayern.de abrufbar.

Grundsätzlich informieren die zuständigen Kommunen im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Möglichkeiten frühkindlicher Betreuung sowie das örtliche Betreuungsangebot. Ergänzend werden entsprechende Informationen auch über die spezifischen örtlichen Beratungs- und Unterstützungsstrukturen wie Asylsozial- und Migrationsberatungsstellen, Jobcenter und Arbeitsagenturen oder Integrationskursträger verbreitet.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

In der regelmäßigen statistischen Datenerfassung im Rahmen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes werden aufgrund der Förderrelevanz Kinder mit Migrationshintergrund (Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind) erfasst. Eine weitere Differenzierung, etwa hinsichtlich des Vorliegens eines Fluchthintergrundes, erfolgt nicht. Entsprechend liegen valide landesweite Angaben zur Anzahl von Kindern mit Fluchterfahrung in den bayerischen Kindertageseinrichtungen nicht vor. Im Übrigen ändern sich die Verhältnisse und damit zu erhebenden Daten ständig.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Das StMAS unterstützt die Kindertageseinrichtungen insbesondere durch unterschiedliche Qualifizierungsangebote. Das Thema „Asyl/Flucht“ wird im Rahmen der Regelfortbildung im Jahr 2019 als Schwerpunktthema besonders gefördert. Darüber hinaus gibt es eine Reihe verschiedener Fortbildungsprojekte und unterstützender Materialien:

  • Das StMAS förderte das modulare Projekt „Gelingendes Miteinander – Flüchtlingsfamilien in der Kita willkommen heißen“. Ziel der Fortbildung ist es, bei den Teilnehmern, ausgehend von den vorhandenen pädagogischen Kompetenzen, den Grundstein für eine nachhaltige (Weiter-)Entwicklung interkultureller Kompetenz zu legen.
  • Im Rahmen des Projekts „Teamtraining plus“ wurden im Rahmen einer Projektförderung in den Kalenderjahren 2016 und 2017 teaminterne Fortbildungen durchgeführt. 30 Teamtrainings wurden verteilt auf die Diözesen München und Freising, Passau und Augsburg angeboten. Das Projekt sollte die Mitarbeiter/-innen, die Flüchtlingskinder in die Kitas aufnehmen, für die besonderen Problemlagen sensibilisieren und fachlich qualifizieren.
  • Zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit mit Asylbewerberkindern förderte das StMAS die Fortbildungsreihe „Flüchtlingskinder – Willkommen in der Kindertagesbetreuung!“, die sich an das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege richtete, sowie den Grund- und Aufbaukurs „Interkulturelle Kompetenz“ für pädagogisches Personal in der Kindertagespflege und Krippe, im Kindergarten und Hort zur Unterstützung der Arbeit mit Kindern aus Familien mit Asylhintergrund und Fluchterfahrung.
  • Das IFP hat bereits 2015 die Handreichung „Asylbewerberkinder und ihre Familien in Kindertageseinrichtungen – Informationen für Kindertageseinrichtungen in Bayern“ herausgegeben. Sie enthält Leitlinien für die Praxis zum pädagogischen Umgang mit Asylbewerberkindern und Kindern aus Kriegsgebieten in Kindertageseinrichtungen (vgl. Asylhandreichung Kita ). In dieser Orientierung für das pädagogische Personal sind auch Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Anlaufstellen und Grundinformationen zum Status der Kinder enthalten.
  • Die Broschüre „Kinder in Kindertageseinrichtungen – Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens“ informiert über die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen in Bayern. Sie soll Asylbewerbereltern dazu motivieren, ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besuchen zu lassen. Die Broschüre wurde in die gängigsten Sprachen (Englisch, Französisch, Darī, Somali, Arabisch) übersetzt und im Rahmen des Asylverfahrens über die Asylsozialberatung verteilt. Die Broschüre kann kostenlos über das Broschürenbestellportal der Bayerischen Staatsregierung heruntergeladen werden.
  • In Kooperation mit Hessen und dem Didacta Institut hat das StMAS eine umfassende Informationskampagne für Flüchtlingsfamilien in Form einer Reihe von acht Kurzfilmen zu Kindertageseinrichtungen erstellt. Asylsuchenden Familien mit Bleibeperspektiven soll damit ein positiver Blick auf Kindertageseinrichtungen vermittelt werden. Die Filme beziehen die Perspektiven der Familien selbst mit ein und sind so konzipiert, dass Familien, die bislang keine Erfahrungen mit frühkindlicher außerfamiliärer Betreuung gesammelt haben, mögliche Vorurteile abbauen und Akzeptanz aufbauen können. Die acht Filme sind im youtube-Format im Internet eingestellt, sind leicht zugänglich und können auch mit dem Smartphone abgerufen werden. Der Link zu den Filmen lautet: www.kita.bayern.de .
  • Die „Pädagogischen Qualitätsbegleitungen“ (PQB) begleiten und coachen die Einrichtungen auch bei der pädagogischen Arbeit mit Kindern von Asylbewerbern.

Darüber hinaus werden in Bayern seit 15 Jahren Kinder mit Migrationshintergrund, die mehrsprachig aufwachsen und die deutsche Sprache nicht bzw. noch unzureichend beherrschen, im Vorkurs Deutsch im Elementarbereich zusätzlich gefördert, damit sie bei Schuleintritt über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Es erfolgt eine gezielte individuelle Sprachbildung der Kinder in Kleingruppen zusätzlich zur alltagsintegrierten sprachlichen Bildung. Ab September 2013 wurden die „Vorkurse Deutsch 240“ für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf im Deutschen geöffnet und zielen auf die Entwicklung von Literacy-Kompetenzen (dies meint neben der Lese- und Schreibkompetenz auch Kompetenzen wie Textverständnis, Sinnverstehen, sprachliche Abstraktionsfähigkeit, Lesefreude oder auch die Vertrautheit mit Büchern und der Schriftsprache). Das Bayerische Integrationsgesetz (BayIntG) sieht seit 1. August 2017 nicht nur für die bereits durch das BayKiBiG geförderten Einrichtungen, sondern für alle Kindertageseinrichtungen in Bayern das Angebot eines „Vorkurses Deutsch 240“ für jene Kinder vor, deren Sprachstandserhebung erwarten lässt, dass ihre Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichend sind (Art. 5 und Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayIntG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG). Die Handreichung „Vorkurs Deutsch 240 – Eine Handreichung für die Praxis“ gibt klare Hinweise und Orientierung zur Vorkursdurchführung. Sie besteht aus den drei Modulen A („Rechtlich-curriculare Grundlagen“), B („Prozessbegleitende Sprachstandserfassung und methodisch-didaktische Grundlagen“) und C („Toolbox zum Vorkurs“). Die Thematik „Kinder aus Flüchtlings- und asylsuchenden Familien“ wurde aufgegriffen und in allen Modulen berücksichtigt. Die Handreichung steht als Download wie auch als Printversion zur Verfügung und kann kostenlos über das Broschüren-Bestellportal der Staatsregierung bezogen werden. Um Kindertageseinrichtungen und Grundschulen bei der Durchführung der „Vorkurse Deutsch 240“ zu unterstützen und die Effektivität der Vorkurse zu erhöhen, werden seit 2014 bayernweit gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte durchgeführt. Referententandems (je ein/e Referent/-in aus den Bereichen Kindertagesbetreuung und Schule) führen in allen Regierungsbezirken Fortbildungsmaßnahmen für die Öffnung des „Vorkurses Deutsch 240“ für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf im Deutschen durch. Link .

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

In den ANKER-Einrichtungen wird eine Kinderbetreuung durch den jeweiligen Träger organisiert. Es bestehen verschiedene niedrigschwellige Angebote wie Eltern-Kind-Gruppen, Spieltreffs oder auch sog. Brückenangebote. Darüber hinaus ist auch im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung die Beantragung einer Förderung von Kinderbetreuung möglich, sofern diese ausschließlich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Flüchtlings- und Integrationsberatung steht.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Das Erfordernis einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII dient der Sicherung des Kindeswohls. Auch wenn in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 3 AsylG die Norm des § 45 SGB VIII nicht gilt, ist der öffentliche Schutzauftrag zu erfüllen, wenn Kinder aufgrund von Betreuungsangeboten aus der Obhut der Eltern entzogen sind und ein öffentliches Schutzbedürfnis eintritt. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Regierung) hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihr Änderungen umgehend mitgeteilt werden. Davon unabhängig gilt der Schutzauftrag der Jugendämter aus § 8a SGB VIII.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Anmerkungen: Kinder aus geflüchteten Familien, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, haben Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und können somit eine Kindertageseinrichtung besuchen. Im Regelfall gilt, dass nach einem mindestens dreimonatigen erlaubten Aufenthalt ein so genannter gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 des Ersten Sozialgesetzbuchs (SGB I) gegeben ist. Die Gewährung eines Kindertagesstätten-Gutscheins (Voraussetzung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung) vor Ablauf dieser Frist liegt im Ermessen der Berliner Bezirke. Kinder, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, haben in Berlin altersunabhängig einen Anspruch auf einen Teilzeitplatz.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer, Internet, Sonstiges, und zwar: Jugendämter, Personal in Gemeinschaftsunterkünften.
Anmerkungen: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hält auf der Seite „Bildung für Flüchtlinge“ aktuelle Informationen und rechtliche Grundlagen bereit: https://www.berlin.de/sen/bjf/fluechtlinge/ - Informationsblatt für Flüchtlinge mit kleinen Kindern: https://www.berlin.de/sen/bjf/fluechtlinge/kita.pdf - Information für Eltern mit kleinen Kindern in Gemeinschaftsunterkünften in einfacher Sprache in acht Sprachen übersetzt: Link - Informationen durch pädagogisches Personal in den Unterkünften - Brückenangebote für Kinder mit Fluchterfahrung und ihre Familien, die auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung vorbereiten sowie den Übergang anbahnen und eine umfassende Beratung und Unterstützung bei allen Anliegen rund um den Kita-Besuch (bspw. Beantragung eines Kita—Gutscheins) anbieten (berlinweit: 17).

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Absolute Zahl: 940
Prozentsatz: 53%
Stichtag: 13.08.2019
Anmerkungen: Das Fachverfahren ISBJ-Kita weist erst seit Mitte 2017 ein spezifisches Identifikationsmerkmal aus, welches eine Auswertung dieser Zielgruppe ermöglicht. In Folge dessen kann erst ab diesem Zeitpunkt eine Auswertung zur Anzahl der Flüchtlingskinder in Kindertagesbetreuung vorgenommen werden, vorausgesetzt die Eltern haben bei der Anmeldung des Kindes hierzu eine Aussage getroffen. Mit Stand August 2019 wurde - seit Einführung dieses Merkmals - für 1.773 Kinder mit Fluchthintergrund - ein Antrag zur Unterbringung in einer Kita oder Kindertagespflege gestellt. Für 940 dieser Kinder wurde ein Kita- bzw. Kindertagespflegevertrag geschlossen, das entspricht einer Versorgung von 53 % dieser Kinder.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Angebote von Fortbildungen.
Handbücher.
Internet.
Beratung durch andere Träger der Kitas.
Anmerkungen: Im Projekt Modellkitas entwickeln die ausgewählten Kitas ihre Expertise zum Thema „Integration und Inklusion von Kindern mit Fluchterfahrung“ weiter und bieten einen niedrigschwelligen Fachaustausch in Form eines Angebots „Praxis berät Praxis“ für Fachkräfte und -schüler*innen vor Ort: Handreichung der Berliner Modellkitas: Kultursensible Kita-Pädagogik - Praxiseinblicke sowie entwicklungspsychologische, sprachwissenschaftliche und rechtliche Aspekte -Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlicht einen regelmäßig aktualisierten Leitfaden zu Basisthemen und rechtlichen Aspekten: Leitfaden zur Integration von zugewanderten Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule -Fortbildungen zum Themenfeld werden durch das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) auch als Inhouse-Schulungen angeboten.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.
Eltern-Kind-Gruppen.
Anmerkungen: Die Kinderbetreuung ist vom Betreiber zu gewährleisten. Da das grundsätzliche Ziel die Integration in die Regelstrukturen ist, gibt es keinen Auftrag zu einer umfassenden Kinderbetreuung. Dennoch werden sowohl in Gemeinschaftsunterkünften als auch in Erstaufnahmeeinrichtungen Personalstellen sowie geeignete Räumlichkeiten für ergänzende Betreuungsangebote finanziert und vorgehalten. Zusätzlich werden Brückenangebote in einigen Unterkünften für Geflüchtete oder im unmittelbaren Sozialraum eingerichtet, die von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder Betreibern der Unterkünfte durchgeführt werden. Sprungbrettangebote sind niedrigschwellige pädagogische Förderangebote für geflüchtete Kinder und ihre Eltern, die auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung vorbereiten sowie den Übergang anbahnen. Ein weiteres Brückenangebot ist die Frühe Bildung vor Ort (FBO). Die FBO ist ein professionelles Betreuungs- und Bildungsangebot und entspricht in ihren pädagogischen und personellen Standards den Voraussetzungen, die auch an Angebote zur Sicherung des Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII gestellt werden. Den pädagogischen Fachkräften wird eine zusätzliche interkulturelle Unterstützungskraft (Familienbegleiter*in) zur Seite gestellt. Mit dem Stand August 2019 gibt es Brückenangebote für Kinder aus 23 Unterkünften.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Andere Standards, und zwar: Der Leistungsumfang in einer Einrichtung richtet sich nach der jeweils vertraglich vereinbarten Leistungs- und Qualitätsbeschreibung. Diese kann einrichtungsbezogen variieren. Exemplarisch lassen sich folgende Eckpunkte nennen: Für Kinder der Unterkunft ist mindestens ein Spielraum in ausreichender Größe und kindgerechter Ausstattung einzurichten. Der Betreiber stellt regelmäßige Betreuungsangebote zur Verfügung. Der konkrete Personalschlüssel richtet sich nach der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung für die jeweilige Unterbringungsart. Das in der Kinderbetreuung eingesetzte Personal muss entsprechend dem Anforderungsprofil „Kindertreuer*in“ eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieher*in oder eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialpädagogische*r Assistent*in bzw. Sozialassistent*in oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Kinderbetreuungsbereich vorweisen.
Anmerkungen: Für das in Frage 5 beschriebene Brückenangebot Frühe Bildung vor Ort wird eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII benötigt.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 6 Absatz 2 SGB VIII).

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Internet.
Sonstiges, und zwar: Kindertagesbetreuung ist im Land Brandenburg eine kommunale Aufgabe; inwiefern flächendeckend Informationen von den Kommunen an die Familien ergehen ist dem Ministerium nicht bekannt.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt, weil: Es werden nur Kinder mit Migrationshintergrund erfasst.
Anmerkungen: Bundesjugendstatistik, Stichtag 01.03.2018: Kinder in Kindertageseinrichtungen (d.h. ohne Kindertagespflege) von denen mindestens 1 Elternteil ausländischer Herkunft ist: 15.492; Das sind 8,6% aller Kinder in Kindertageseinrichtungen zum genannten Stichtag.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Internet.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Wird nicht erfasst.

Welche Betreuungsangebote stehen in Aufnahmeeinrichtungen für geflüchtete Kinder zur Verfügung?

Wird nicht erfasst.
Anmerkungen: Nach Asylgesetz (AsylG) § 44 gilt der § 45 SGB VIII nicht für Aufnahmeeinrichtungen, also kann hier keine Betriebserlaubnis vorliegen, wie es im ersten Anstrich erfragt wird. „ § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen……“

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Flüchtlingskinder können in der Stadtgemeinde Bremen eine Kita besuchen, sobald sie hier gemeldet wurden. Damit erlangen sie einen Rechtsanspruch gemäß § 24 SGB VIII.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Die Senatorin für Kinder und Bildung schreibt alle Bremer Eltern persönlich an. Diesem Anschreiben ist der Kitapass beigefügt. Unter der Mailadresse: vvww.kinderbetreeunqskompass können sich die Familien selber informieren oder die Kita Hotline der Senatorin für Kinder und Bildung nutzen. Flyer und die Träger selber informieren die Eltern darüber hinaus. Eine Erstberatung gibt es darüber hinaus auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Familien mit Fluchthintergrund.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Sozialdaten werden nicht erhoben, so dass hierzu keine Informationen vorliegen.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Die Träger beraten mit ihren jeweiligen Fachberaterinnen und Einrichtungsleitungen einschlägig die Kitas in der Arbeit mit Flüchtlingskindern. Darüber hinaus können die pädagogischen Fachkräfte Fortbildungen zu diesem Themenbereich besuchen.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Die Träger der Erstaufnahmeeinrichtungen bieten standortbezogen Spiel- und Freizeitangebote für Kinder und deren Familien sowie Eltern-Kind-Gruppen an, die insbesondere von Müttern und ihren Kindern in Anspruch genommen werden. Für diese Angebote ist eine Betriebserlaubnis des LJA nicht nötig. Das Kita Mobil der Bremisch Evangelischen Kirche ist außerdem ein niedrigschwelliges Angebot für Kinder von 2 bis 6 Jahren in Flüchtlingsunterkünften der Inneren Mission durch sozialpädagogische Fachkräfte. Den Kindern wird so ein qualifiziertes Betreuungs-und Bildungsangebot gemacht und den Familien die Bedeutung der Kita für die Entwicklung ihrer Kinder vermittelt. Anmerkungen: Niedrigschwellige Bildungsangebote für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung werden darüber hinaus seit Januar 2018 von Bildungsträgern im Rahmen des Bundesprogramms „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildun“g des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Kooperation mit Ankerkitas in der Stadtgemeinde Bremen durchgeführt. Mit Hilfe von gezielten Angeboten soll Kindern, die bisher nicht oder nur unzureichend von der institutionellen Kindertagesbetreuung erreicht wurden, der Einstieg in das deutsche System der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung erleichtert werden.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Festgelegte Standards liegen nicht vor.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Familien können nach sechs Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder direkt nach Umzug in eine öffentlich-rechtliche Unterkunft (Folgeunterkunft) einen Gutschein für eine Kita-Betreuung erhalten. In öffentlich-rechtlicher Unterbringung lebende Kinder haben dieselben Rechtsansprüche auf Kindertagesbetreuung wie alle anderen in Hamburg lebenden Kinder, d.h. mindestens auf eine kostenlose fünfstündige Betreuung mit Mittagessen pro Tag, wenn sie mindestens ein Jahr alt und noch nicht eingeschult sind.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Internet.
Anmerkungen: Die Hamburger Bezirksämter informieren Eltern mit und ohne Fluchthintergrund in allen Angelegenheiten der Kindertagesbetreuung. Familien mit Fluchthintergrund werden mit der mehrsprachigen und niedrigschwelligen Hamburg weiten Broschüre und einem dazugehörigen Online-Video „Ein Kita-Platz für unser Kind“ angesprochen und über die kostenfreie Kinderbetreuung von fünf Stunden inkl. Mittagessen informiert. Dies geschieht ebenso über die mehrsprachige Broschüre „Beratung und Unterstützung für Familien in Hamburg“. Im Zuge des in Hamburg Bundesprogramms „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ informieren und beraten sogenannte Kita-Kulturlotsen, die bei unterschiedlichen Trägern angestellt sind, Familien mit Fluchthintergrund vor Ort in Unterkünften und stadtteilbezogen. In Hamburg informieren und begleiten zudem qualifizierte Elternlotsen mit eigenem Migrationshintergrund Familien mit Migrationshintergrund in ihrer Nachbarschaft und Community und fungieren dabei als Kultur-, Sprach- und Informationsvermittler. Dabei geht es u.a. um Kindertagesbetreuung, Schulen und Angebote der Familienförderung. In den Hamburger Eltern-Kind-Zentren, welche an Kitas angeschlossen sind und allen Familien offen stehen, werden Familien mit und ohne Fluchthintergrund über Eltern-Kind-Aktivitäten und Beratungen rund um das Thema Erziehung an die Kindertagesbetreuung und ihre Möglichkeiten im Hamburger Kita-Gutscheinsystem herangeführt.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Absolute Zahl: Rund 2.000 Kinder, die in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung (örU) (Folgeunterkunft) leben, hatten im Dezember 2018 ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Kita oder Kindertagespflege) genutzt. Im Jahr vor der Einschulung besuchen darüber hinaus viele Kinder mit Fluchthintergrund eine Vorschule.
Prozentsatz: Damit nahmen ca. 26 % der Kinder im Krippenalter (0 – 2 Jahre), die in einer örU leben, ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Kita/Kindertagespflege) in Anspruch. Darüber hinaus nutzten im Dezember 2018 ca. 75-80 % der Kinder aus einer örU im Elementaralter (3 – 5 Jahre) eine Kita, Kindertagespflegestelle oder Vorschule.
Stichtag: 31. Dezember 2018.
Anmerkungen: Eine Differenzierung zwischen Kindern von Zuwanderern und Wohnungslosen erfolgt nicht. Es handelt sich aber ganz überwiegend um Kinder mit einem Flucht- oder Migrationshintergrund.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Internet.
Anmerkungen: Das Sozialpädagogische Fortbildungszentrum der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration sowie Kita-Träger und -Verbände bieten Fort- und Weiterbildungen zum Thema Flucht und Migration an. Auf folgender Webseite erhalten Fachkräfte aus Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege fachliche Informationen rund um die Betreuung von Kindern mit Fluchterfahrung: www.hamburg.de/fluechtlingskinder. Kitas können zudem auf die unterstützenden Qualifizierungsangebote des Bundesprogramms „Kita-Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ zurückgreifen.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder (werden bei Bedarf eingerichtet).
Eltern-Kind-Gruppen (werden bei Bedarf eingerichtet).
Anmerkungen: In Erstaufnahmeeinrichtungen werden bei Bedarf sogenannte halboffene Kinderbetreuungsangebote eingerichtet. Die Betreuungsangebote im Umfang von 3,5 bis 4 Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche richten sich an Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt der Schulpflicht und bieten diesen entwicklungsfördernde Angebote. Zudem können in Erstaufnahmeeinrichtungen sogenannte Elterncafés eingerichtet werden, die sich an Eltern mit kleinen Kindern bis zum Eintritt der Schulpflicht richten. Die Öffnungszeit eines Elterncafés beträgt mindestens acht Wochenstunden an mindestens vier Wochentagen. Eltern mit Kindern erhalten in Elterncafés einen Zugang zu Spiel-, Kontakt- und Unterstützungsangeboten. Die Angebote der halboffenen Kinderbetreuung und Elterncafés werden unabhängig von dem Aufenthaltsstatus und der Verweildauer der Familien genutzt.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten sowie der hohen Fluktuation in einer Erstaufnahmeeinrichtung haben die halboffenen Betreuungsangebote nicht den konkretisierten Bildungs- und Erziehungsauftrag wie die auf Kontinuität ausgelegte Kindertagesbetreuung in einer Regel-Kita. Vor diesem Hintergrund erfolgt auch keine Festlegung detaillierter fachlicher Standards (z.B. Räume) wie im Hamburger Kita-Gutscheinsystem. Angebotsspezifische Standards für halboffene Betreuungsangebote sowie Elterncafés, die ein Träger zu erfüllen hat (u.a. Zielgruppen, inhaltliche Ausrichtung, Öffnungszeiten) sind in den Zuwendungsbescheiden für die Träger verankert. (siehe auch Antwort zu Frage 5).

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nachdem die Kinder mit ihren Familien die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben und auf die Kommunen aufgeteilt wurden, besteht der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 SGB VIII sowie das Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich eines Betreuungsangebotes nach § 5 SGB VIII. Die Umsetzung dieser Rechte erfolgt auf kommunaler Ebene. In Hessen führen nach § 30 HKJGB die Gemeinden die Aufgaben für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich des Vorhaltens eines bedarfsgerechten Kindertagesbetreuungsangebotes durch. Die Platzvergabe erfolgt nach den in den Gemeinden jeweils geltenden Systemen.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Es gilt die Beratungspflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 24 Abs. 5 SGB VIII . Danach sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Die Hessische Landesregierung informiert mit der Broschüre „Kinder in Kindertagesein-richtungen - Information für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens" in sechs Sprachen über das System der hessischen Kindertageseinrichtungen. Sie gibt Hinweise, wie die Einrichtungen arbeiten und was Eltern für eine Anmeldung Ihres Kindes wissen müssen. Die Broschüre ist online abrufbar.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Hierzu liegen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration keine konkreten Angaben vor.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

In Hessen wurden drei zeitlich befristete regionale trägerübergreifende Beratungs- und Servicestellen „Kinder mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung" eingerichtet, die Träger, Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen in Hessen praxisorientiert beraten. Im Rahmen der Arbeit der Beratungs- und Servicestellen ist die Handreichung „Kinder mit Fluchthintergrund in der Kindertagesbetreuung" entstanden. Mit dieser wird der Fachpraxis eine qualifizierte Zusammenstellung rund um die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit Fluchthintergrund zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei Ihrer Arbeit mit Familien mit Fluchthintergrund bereitgestellt.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Für geflüchtete Kinder stehen in den Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylG in Hessen umfangreiche und vielfältige Betreuungsangebote zur Verfügung. Diese umfassen beispielsweise Vorlesestunden, Kinderturnen, Spielangebote, Malprojekte und Kinder-sowie Mutter-Kind-Räume.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungs-angebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

In Hessen werden in den Aufnahmeeinrichtungen keine Kindertageseinrichtungen im Sinne des SGB VIII betrieben. Jedoch wurden bereits Ende 2015 „Mindeststandards für eine qualifizierte und umfassende Sozialbetreuung" für die Einrichtungen der Erstaufnahme definiert.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach der Zuteilung zu einer Kommune

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Träger.
Internet

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Flüchtlingskinder werden nicht separat erfasst. Erfasst werden alle Kinder mit mindestens einem Elternteil mit ausländischer Herkunft. Mit Stand 1.3.2018 waren es insgesamt 105.705 Kinder, die in den Kindertageseinrichtungen in M-V betreut wurden, davon 7827 Kinder mit mindestens einem Elternteil mit ausländischer Herkunft. (Quelle Statistisches Amt Mecklenburg Vorpommern, 1.3.2018)

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Handbücher.
Internet.
Beratung durch andere Träger der Kitas.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Es gibt keine vorgeschriebenen Standards.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach der Zuteilung zu einer Kommune.
Anmerkungen: Für die Kindertagesbetreuung gilt: Flüchtlingskinder haben denselben Rechtsanspruch (gemäß § 24 SGB VIII) auf einen Kita-Platz vom vollendeten ersten Lebensjahr an wie alle Kinder, die ein Kita in Deutschland besuchen. In der Regel wird dieser erst nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu einer Kommune gewährt.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Träger.
Internet.
Anmerkungen: Die Information der Familien erfolgt auf kommunaler Ebene. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt, weil: Die Kinder- und Jugendhilfestatistik des Bundes ermittelt die Anzahl an Kindern mit Migrationshintergrund, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, nicht aber die Anzahl an geflüchteten Kindern in Kitas.
Anmerkungen: Auf Landesebene nicht bekannt.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Handbücher.
Internet.
Anmerkungen: Zuständig für die Fachberatung von Kindertageseinrichtungen sind die Kita-Träger bzw. der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Über die Qualifizierungsinitiative (2016-2017) "Vielfalt fördert! Vielfalt fordert! Kinder und ihre Familien mit Fluchterfahrung in der Kindertagesbetreuung" wurden niedersachsenweit 85 Multiplikatorinnen und Multiplikatoren weitergebildet, um pädagogischen Fachkräften grundlegende Kompetenzen zur Bildung, Betreuung und Erziehung geflüchteter Kinder zu vermitteln. Unter dem Bildungsschwerpunkt „Vielfalt leben und erleben. Chancen und Herausforderungen der Heterogenität“ bietet das Niedersächsische Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung (nifbe) in Kooperation mit regionalen Weiterbildungsträgern seit 2018 kostenlose Qualifizierungsmaßnahmen als prozessorientierte Inhouse-Schulungen, Leitungscoaching und sozialräumlich orientierte Vernetzungsprojekte für pädagogische Fachkräfte an.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.
Eltern-Kind-Gruppen.
Anmerkungen: Kirchen, Wohlfahrtsverbände und private Vereine bieten häufig in den Aufnahmeeinrichtungen ehrenamtlich organisierte Angebote für Kinder an.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Für Angebote der Kindertagesbetreuung in Erstaufnahmeeinrichtungen ist keine Betriebserlaubnis zu erteilen, da hier der § 45 SGB VIII nicht gilt (vgl. § 44 Abs. 3 AsylG). Gleichwohl sind hier Aspekte des Kindesschutzes zu berücksichtigen.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Die frühkindliche Bildung ist ein wichtiger Schritt für eine gelingende Integration der Kinder und Familien mit Fluchterfahrung. Sobald Kinder aus Flüchtlingsfamilien nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung einer Kommune zugewiesen sind, haben sie ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Sofern eines oder mehrere Bedarfskriterien des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfüllt sind, ist ein Kind unter einem Jahr in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Aus verschiedenen Gründen besuchen Kinder aus Familien mit Fluchterfahrung nicht immer unmittelbar ein Regelangebot in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dies kann zum Beispiel auf Sprachbarrieren oder belastende Erfahrungen zurückzuführen sein. Aus diesem Grund fördert das Land NRW die sogenannten „Brücken-projekte“ mit dem Sonderprogramm der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“. Mit den Brückenprojekten soll vor allem zugeschnitten auf die individuellen Bedarfe der Familien mit Fluchthintergrund vor Ort geholfen werden. Daher sind die Projekte als niedrigschwellige Betreuungs-angebote angelegt und sollen die Kinder und Eltern auch an institutionalisierte Formen der Kindertagesbetreuung heranführen. Die Kinder werden innerhalb dieser Betreuungsangebote nach ihren individuellen Bedürfnissen gefördert. So gibt es zum Beispiel pädagogisch begleitete Eltern-Kind-Gruppen oder mobile Angebote.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Informationen zur Kindertagesbetreuung und zur Umsetzung des Rechtsanspruchs können Eltern in vielfältiger Form erhalten, u.a. auch in direktem Kontakt mit Trägern von Kindertageseinrichtungen. Auf dem Serviceportal des Landes KiTa.NRW.de finden Eltern eine Broschüre in zwölf verschiedenen Sprachen, in der in kompakter Form grundlegende Informationen zusammengestellt sind. Auch die örtlichen Jugendämter vor Ort kommen ihrer Aufgabe nach, Eltern über den Anspruch auf ei-nen Kinderbetreuungsplatz zu informieren.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Das Merkmal „Fluchthintergrund“ wird in der Kinder- und Jugendhilfesta-tistik (KJH-Statistik) nicht gesondert erfasst.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Zur Unterstützung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern aus Fami-lien mit Fluchterfahrung fördert das Land NRW Fachberatung bei den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden auf dem landeseigenen Serviceportal KiTA.NRW.de
Informationsmaterialien für das Betreuungspersonal in der Kindertagesbetreuung veröffentlicht. Es handelt sich um speziell im Hinblick auf die Betreuung und Förderung von Kindern mit Fluchterfahrung entwickelte Arbeitshilfen wie Steckbriefe und Informationen zu Herkunftsländern. Eine Elternbroschüre in zwölf Sprachen richtet sich darüber hinaus an Eltern und gibt in kompakter Form allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung. Die nordrheinwestfälischen Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe führen kontinuierlich für Fachberatungen sowie das pädagogische Betreuungspersonal in den Kindertageseinrichtungen Fachveranstaltungen wie Fortbildungen oder Fachtagungen zu dem Themenkomplex „Kinder mit Fluchterfahrung“ durch.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Für jede Zentrale Unterbringungseinrichtung wird ein pädagogisches Konzept entwickelt, das den unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Religionen und Erfahrungen der zu betreuenden Kindern Rechnung trägt und die Interessen verschiedener Altersgruppen berücksichtigt. Die vom Land gestellten Räumlichkeiten für die Kinderbetreuung werden vom Betreuungsdienstleister kindgerecht gestaltet und mit altersangemessenem Spielzeug, Spielgeräten, Mobiliar etc. eingerichtet. Eine gute und bedarfsgerechte Betreuung wird durch geeignetes pädagogisches Personal gewährleistet. Die Angebote sollen montags bis freitags jeweils 5 Stunden vorgehalten werden.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Im Regelfall sind für diese Angebote keine Betriebserlaubnis erforderlich, da die Eltern während des Betreuungsangebotes im Haus anwesend und rufbereit sind.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Kinder aus Flüchtlingsfamilien haben nach §24 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2, also die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalts", gegeben sind. Das ist dann anzunehmen, wenn Asylbewerber in das landesinterne Verteilungsverfahren kommen. Dann verlassen sie die Aufnahmeeinrichtung und werden einer Gemeinde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Uns liegen keine Informationen darüber vor, ob Eltern in den Erstaufnahmeeinrichtungen oder später, wenn sie in einer Gemeinde leben, über den Rechtsanspruch ihrer Kinder im Besonderen informiert werden.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Das Landesjugendamt ist im Rahmen seines Auftrags zu Schutz von Kindern in Einrichtungen u.a. zuständig für die Beratung von Jugendämtern, Trägern und Einrichtungen. Speziell zur Arbeit mit Flüchtlingskindern können sich Kindertagesstätten zusätzlich über sog. "Runde Tische", verteilt in ganzen Land, mit Grundschulen und weiteren Institutionen vernetzen und sich Unterstützung holen. Weitere Informationen über Beratungsstellen, hilfreiche Adressen, Fortbildungsmöglichkeiten, Materialien und Filme sowie Elternbriefe in verschiedenen Sprachen erhalten Kindertagesstätten über die Flüchtlingsseite des Kitaservers unter www.kita-bildung.de

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

In vielen Erstaufnahmeeinrichtungen werden Eltern-Kind-Gruppen bzw. Spiel- und Lerngruppen angeboten. Standards gibt es keine.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Standards gibt es keine.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Ab Erstaufnahme.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Die Eltern werden in der einen im Saarland bestehenden Erstaufnahmeeinrichtung über die Möglichkeiten und Ansprüche in Bezug auf Kindertagesbetreuung informiert. In der Landesaufnahmestelle“ besteht seit mehreren Jahrzehnten eine Kindertageseinrichtung (mit Kindergrippe, Kindergarten und Kinderhort), die die Kinder der unterschiedlichem Altersgruppen während des Aufenthaltes der Erziehungsberechtigten in der Erstaufnahmeeinrichtung betreut und fördert. Die Erziehungsberechtigten werden auch hier über die Möglichkeiten der Kindertagesbetreuung in den Kommunen informiert. Darüber hinaus informieren die jeweils aufnehmenden Kommunen. Eine diesbezügliche Beratung erfolgt ebenfalls durch landesweit agierende Integrationsfachberatungsstellen (z.B. Integrations- und Migrationslotsen, Migrationsberatung für Erwachsene, Landesintegrationsbegleitung, Jugendmigrationsdienste). Auch die zahlreich aktiven Migrantenorganisationen bzw. Flüchtlingshilfevereine und –initiativen informieren über die Kindertageseinrichtungen, motivieren zum Besuch und stellen - bei Interesse - den „Zugang“ sicher.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Das Landesjugendamt des Saarlandes bietet entsprechende Fort- und Weiterbildungen für Fachkräfte der Kitas an; das Ministerium für Bildung und Kultur fördert ein Modellprojekt eines freien Trägers mit dem Thema "Traumatisierte Flüchtlingskinder in KiTas".

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

In unmittelbarer Nähe der Erstaufnahmeeinrichtung wird eine KiTa betrieben, die grundsätzlich auch Plätze für Kinder aus der Erstaufnahmeeinrichtung vorhält, aber auch für Kinder aus dem übrigen Wohnumfeld.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Die KiTa besitzt eine Betriebserlaubnis gem. §45 SGB VIII.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach der Zuteilung zu einer Kommune.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Sonstiges, und zwar: Die Auslandsgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. und die Integrationsbeauftragte der Landesregierung Sachsen-Anhalt informieren in der Broschüre „Ankommen und Mehr“, die in mehreren Sprachen veröffentlicht ist. In den Landkreisen und kreisfreien Städten unterstützen insbesondere Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter, ehrenamtliche Helfersysteme und Integrationslotsen bei der Suche nach einem Platz.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt, weil eine Abfrage keine validen Daten über die Zielgruppe ermöglichte und die gesetzliche Kinder- und Jugendhilfe-Statistik dieses Merkmal nicht erfasst.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Handbücher.
Internet.
Beratung durch andere Träger der Kitas.
Andere: Im Rahmen des Fortbildungsprogramms für sozialpäd. Fachkräfte des Landesverwaltungsamtes/ Landesjugendamtes werden entsprechende Veranstaltungen angeboten. Im Rahmen des durchgeführten und mittlerweile abgeschlossenen Programmes „Willkommenskitas“ sind spezifische Arbeitsmaterialien erarbeitet worden, die den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Die Servicestelle „Interkulturelles Lernen in Kitas und Schulen“ (Landesnetzwerk Migrantenorganisation (LAMSA) berät, begleitet und unterstützt Kitas und Schulen.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.
Anmerkungen: Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration fördert seit März 2018 in Trägerschaft des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. eine „Lernwerkstatt“ in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes. Die Lernwerkstatt in der ZASt in Halberstadt und Bernburg ist ein Bildungsangebot, welches dazu dient, die hier lebenden Kinder und Jugendlichen auf den Schulalltag nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreie Städte vorzubereiten. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges Bildungsangebot mit schulvorbereitendem Charakter. Hier wird Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 6 und 18 Jahren die Möglichkeit geboten, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem werden sie auf den Schulalltag sowie die Lebensformen in Deutschland vorbereitet. Dabei liegt die Konzentration auf den Grundfächern Deutsch, Mathematik, Sachkunde sowie den Lebensformen in Deutschland. Durchschnittlich werden etwa 50 bis 80 Kinder und Jugendliche in der Lernwerksatt betreut. Neben dem Unterricht wird den Kindern und Jugendlichen durch Ausflüge und Veranstaltungen kulturelle Teilhabe ermöglicht. Diverse vor Ort tätigen Sport-, Kultur-, sowie Integrationsvereine bieten zusätzlich diverse Angebote für Kinder und Jugendliche an. In der Hauptstelle der Landesaufnahmeeinrichtung können Kinder mit ihren Familien weiterhin eigene Spielräume für Kleinkinder sowie von den Bewohnern organisierte Spiel- und Lernangebote nutzen. Sportliche Angebote für ältere Kinder stehen durch eine Sporthalle und einen Sportplatz zur Verfügung, musikalische Angebote in Gestalt eines mit Instrumenten ausgestatteten Musikraumes. Die Angebote werden von den vor Ort tätigen Sozialarbeitern koordiniert. In den Einrichtungen in Magdeburg und Bernburg gibt es von haupt- und ehrenamtlich Tätigen betreute Angebote für Kinder in den Bereichen Basteln, Spielen und Sport. Daneben wird auch ein spielerischer Deutschkurs für unterschiedliche Altersgruppen sowie ein werktägliches Betreuungsangebot für Kinder unterschiedlicher Altersstufen angeboten.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Für den Betrieb der o.g. Betreuungsangebote gelten alle Standards, die in den Landesaufnahmeeinrichtungen angewendet werden. Außerdem werden die Standards des die Betreuungsangebote durchführenden Trägers (Caritas) angewandt.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach der Zuteilung zu einer Kommune.
Nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
Anmerkungen: Entspricht dem Beschluss der JFMK vom 2./3. Juni 2016, wonach die Voraussetzungen für die Betreuung gegeben sind, sobald die Zuweisung zu einer Kommune erfolgt ist, unabhängig vom Aufenthaltsstatus und der Bleibeperspektive.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Träger.
Internet.
Sonstiges, und zwar: Orientierungshilfe
Anmerkungen: Die Kindertagesbetreuung als ein Teilbereich der Kinder- und Jugendhilfe ist eine weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe. Zuständig sind im Freistaat Sachsen nach § 1 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz die Landkreise und kreisfreien Städte. Zu ihren Verpflichtungen gehört es nach § 24 Abs. 5 SGB VIII, die Erziehungsberechtigten über das Platzangebot zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Nicht bekannt, weil: Zu diesen Daten gibt es keine belastbaren Zahlen. Abfragen bei den Kommunen oder Kindertageseinrichtungen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zielführend. Die Erhebung des Aufenthaltsstatus und Herkunftslandes der Kinder hat für den Anspruch auf Kindertagesbetreuung keine Relevanz.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Handbücher.
Internet.
Andere: z.B. Projekt „WillkommensKITA“
Anmerkungen: Die Sächsischen Staatsministerien für Kultus und Soziales fördern das Projekt WillkommensKITAS der DKJS: Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) werden in ihrer Arbeit mit zugewanderten Kindern unterstützt (Laufzeit 2018-22).

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.
Eltern-Kind-Gruppen.
Anmerkungen: Seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bzw. der Landesdirektion Sachsen gibt es Verträge mit den Betreibern der Einrichtungen, die allgemein die Aufgabe der sozialen Betreuung, darunter ausdrücklich auch Freizeitangebote für Kinder, in der Aufnahmeeinrichtung benennen.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Aufnahmeeinrichtungen sind keine Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie unterstehen der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. § 45 SGB VIII findet insoweit keine Anwendung, auch wenn dort vergleichbare Schutzvorkehrungen zu treffen sind.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Nach der Zuteilung zu einer Kommune.

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Flyer.
Träger.
Internet.
Sonstiges, und zwar: Erstaufnahmeeinrichtung, Familienzentren, Kita-Lotsen, Einrichtungsleitungen.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Wird von Statistischem Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nicht erfasst.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Angebot von Fortbildungen.
Internet.
Beratung durch andere Träger der Kitas.
Das Land Schleswig-Holstein bieten den Einrichtungen unentgeltlich bis zu 9tägige Schulungen, In-House-Beratung und Fallsupervision ( TiK-SH.de ) an.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Spiel- und Freizeitangebote für die Kinder.
Eltern-Kind-Gruppen.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.

Ab wann können Flüchtlingskinder eine Kita besuchen?

Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Anschlussunterkunft
Anmerkungen: Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in eine Anschlussunterkunft haben die Eltern von Asylbewerberkindern zudem Anspruch auf sog. wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 90 SGB VIII, d.h. die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung werden auf Antrag bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch das Jugendamt übernommen. Für den Umfang des Betreuungsanspruchs in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege gelten für Kinder aus geflüchteten Familien dieselben Grundsätze wie für alle anderen Kinder: es gilt § 2 Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG).

Wer informiert die Familien über ihr Recht auf einen Kitaplatz?

Die aufnehmende Kommune, in der das Kind der geflüchteten Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzgemeinde), ist verantwortlich für die Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung (§ 3 ThürKitaG). Von Seiten des TMBJS wurde zur Unterstützung eine mehrsprachige Information „Miteinander im Kindergarten“ herausgegeben. Die Information für ausländische Eltern ist in einfacher Sprache verfasst und in die Sprachen der häufigsten Ausgangsländer übersetzt. Eine Ausreichung der Broschüre erfolgte insbesondere in den Erstaufnahmeeinrichtungen aber auch in den Sozialämtern und Gemeinschaftsunterkünften.

Wie viele Flüchtlingskinder besuchen schon eine Kita?

Mit Auslaufen der Richtlinie zur Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen besteht keine Rechtsgrundlage für das Erfassen solcher Daten mehr. Seitens des Thüringer Landesamtes für Statistik (TLS) und des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz werden Daten derzeit nicht erhoben. Das TLS erfasst ausschließlich das Merkmal „Kinder mit ausländischer Herkunft eines Elternteils“. Zum Stichtag 1.3.2018 (die Daten zum Stichtag 2019 liegen derzeit noch nicht vor) wurden in Thüringer Kindertageseinrichtungen insgesamt 8094 Kinder mit diesem Merkmal betreut. Insgesamt wurden 94055 Kinder betreut.

Welche Beratung bekommen Kitas für die Arbeit mit Flüchtlingskindern?

Beratung durch die Fachberatung vor Ort.
Handbücher.
Internet.
Anmerkungen: Handreichung „Kinder aus Flüchtlingsfamilien in Kindertageseinrichtungen“ als Online-Download des TMBJS mit dem Ziel, Kindertageseinrichtungen und ihre Partner über fachliche Hintergründe und gute Beispiele zur Betreuung von Kindern aus geflüchteten Familien in Thüringen zu informieren und handlungsleitend für den Umgang mit den Kindern und deren Familien in Kindertageseinrichtungen zu sein. Sowohl die Kita-Aufsicht im TMBJS als auch die Fachberatung vor Ort berät Einrichtungen und Träger intensiv bei der Betreuung von Kindern aus geflüchteten Familien. Durch das Landesfortbildungsinstitut (ThILLM) werden bedarfsgerecht Qualifizierungen angeboten, z.B. zu den Themen Diversity-Training und Zusammenarbeit mit Eltern. Weiterhin bestehen Angebote über das „Landesprogramm Dolmetschen“ des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz.

Welche Betreuungsangebote gibt es in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Kinder und welche Standards gelten für deren Betriebserlaubnis?

Hierfür besteht seitens des TMBJS keine Zuständigkeit. Informationen zu familienunterstützenden Leistungen können beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erfragt werden. Informationen zu Erstaufnahmeeinrichtungen im Thüringer Landesverwaltungsamt.

Welche Standards gelten für den Betrieb dieser Betreuungsangebote in den Aufnahmeeinrichtungen?

Keine Angabe möglich, weil: vgl. Antwort zu 5.

Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Kitas?

Der Zugang zu Kindertageseinrichtungen (Kitas) ist in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Auch geflüchtete Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Dieser ist in § 24 des Sozialgesetzbuches VIII geregelt. Für Kinder zwischen einem und sechs Jahren müssen die Kommunen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitstellen. Dabei sind sie an gesetzliche Vorgaben des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes gebunden. Für eine Planung der bereitzustellenden Plätze fehlen in den meisten Ländern jedoch grundlegende Daten. In der Deutschlandkarte finden Sie die Ergebnisse der Befragungen, die die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention bei den Sozial- und Kultusministerien der Länder in 2016 und in 2017 durchgeführt hat.

Hintergrund

Für alle Kinder in Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention gemäß Artikel 2 Gültigkeit, auch für geflüchtete Kinder. Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK, die Konvention) stellt klar, dass ein geflüchtetes Kind "angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhalten muss". In den Artikeln 28 und 29 der UN-KRK ist das Recht auf Bildung garantiert. Deutschland muss diese Rechte gewährleisten, da es sich mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet hat. Artikel 4 der UN-KRK regelt die rechtliche Umsetzung der Konvention in nationales Recht und enthält eine unmittelbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verwirklichung aller in der Konvention enthaltenen Rechte. Die UN-KRK ist seit dem 5. April 1992 für Deutschland in Kraft und gilt seit dem 15.Juli 2010 ohne Einschränkungen.

Ein Kita-Besuch sollte geflüchteten Kindern möglichst schnell und ohne große Hindernisse ermöglicht werden. Denn Kitas bieten ihnen ein geschütztes Umfeld, einen strukturierten Ablauf und Bezugspersonen. Außerdem unterstützen Kitas die Kinder bei ihrer sprachlichen und kulturellen Integration.

Methode

Für die Befragung hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte die für Kinderbetreuung zuständigen Ministerien in allen sechzehn Bundesländern im Januar 2016 angeschrieben und Fragebögen übermittelt. Geantwortet haben 13 Sozial- oder Kultusministerien. Keine Antworten gab es aus Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Im Januar 2017 hat die Monitoring-Stelle den Ländern Gelegenheit gegeben, etwaige Änderungen mitzuteilen und über Entwicklungen zu berichten, Dies haben sechs Bundesländer genutzt.

Fazit

Die Umfrage hat deutlich gemacht, dass der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder ab einem Jahr für viele geflüchtete Kinder nicht erfüllt ist.

Die Bundesländer sind unterschiedlicher Ansicht, wann der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kinder ab einem Jahr greift. Hier ist eine Klarstellung der Bundesregierung notwendig: Sie muss deutlich machen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für geflüchtete Kinder unmittelbar ab dem Zuzug aus dem Ausland gilt und nicht erst mit der Zuweisung an eine Kommune, die oftmals Monate in Anspruch nehmen kann. Dies legt das Rechtsgutachten des Deutschen Jugendinstituts "Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege" und das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages WD 9 - 3000 - 012/16 dar. Dies gilt aus Sicht der Monitoring-Stelle insbesondere für Kinder aus sogenannten sicheren Herkunftsländern, da sie nach den letzten Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht gar keiner Kommune mehr zugewiesen werden.

Die Wichtigkeit eines Kita-Besuchs auch bereits für Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen ist in Hamburg und dem Saarland explizit anerkannt. Im Saarland ist beispielsweise eine Kita, die geflüchteten und deutschen Kinder offen steht, an die Erstaufnahmeeinrichtung angegliedert. Das ist sinnvoll, da neben dem Recht der Kinder auf Zugang zu Bildung, Eltern im Asylverfahren und bei der Registrierung zahlreiche Behördengänge machen oder Anhörungen besuchen müssen, die kein kindgerechtes Umfeld bieten.

Dass eine gezielte Informationen der Eltern und eine gute Infrastruktur einen positiven Einfluss auf die Betreuungsquote und den Zugang der Kinder zu ihrem Recht auf Bildung haben können, zeigen die unterschiedlichen Kita-Besuchsquoten in den verschiedenen Kommunen. Hamburg und der Landkreis Nordsachsen weisen hier doppelt so hohe Werte auf wie Berlin oder Bautzen und könnten daher als Beispiel für einen schnellen Kita-Zugang dienen.

Auch die Kindertageseinrichtungen selbst brauchen dringend Informationen über die Arbeit mit möglicherweise traumatisierten, meist nicht Deutsch sprechenden Kindern aus anderen Kulturen. Hier gibt es – so das Ergebnis der Befragung der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention – in den Bundesländern unterschiedliche Praxen.

Standards für Angebote in Erstaufnahmeeinrichtungen werden offenbar nur dann als notwendig erachtet, wenn diese in den Regelungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe fallen. Das ist jedoch für die meisten Angebote in Erstaufnahmeeinrichtungen nicht zutreffend. Es wird daher in der Regel keine Notwendigkeit gesehen, die Schutzrechte von Kindern vorrangig zu behandeln. Allerdings gibt es auch hierzu gegenteilige Auffassungen. So ist hervorzuheben, dass Hessen der Ansicht ist, dass dennoch vergleichbare Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen. Begründet wird dies mit der allgemeine Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern und Jugendlichen, die nicht nur deutsche Staatsangehörige betrifft und bei deren Nichteinhaltung verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden könnten.

Auch hier sollte der Bundesgesetzgeber Klarheit schaffen und Sorge tragen, dass die für Flüchtlingseinrichtungen im BMFSFJ erarbeiteten Mindeststandards für den Schutz von Kindern und Frauen gesetzlich verbindlich werden.