Zur Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte Logo des Deutschen Inistituts für Menschenrechte

Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Schulen? (2019)

Bildungspolitik wird auf der Landesebene gemacht, daher gibt es große Unterschiede beim Zugang zu Bildung für geflüchtete Kinder. Das Recht auf Bildung ist in Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Deutschland geltendes Recht ist, garantiert. Des Weiteren schreibt die UN-KRK ein Diskriminierungsverbot in Artikel 2 vor und betont in Artikel 22, dass der Vertragsstaat einem geflüchteten Kind die Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen muss.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

6 Monate nach der Einreise.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Andere Gründe und zwar: Die Frist geht von der Überlegung aus, dass – oftmals traumatisierte – Kinder und Jugendliche, die sich erst einmal allein oder mit ihren Eltern in einer gänzlich neuen Umgebung zurecht finden müssen, nicht gleich mit einer – sanktionsbewehrten – Pflicht überzogen werden sollen.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche erfüllen spätestens sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland nach Baden-Württemberg ihre Schulpflicht in einer öffentlichen Schule.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche erfüllen spätestens sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland nach Baden-Württemberg ihre Schulpflicht in einer öffentlichen Schule.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Meldebehörden der Kommune übermitteln den zuständigen Grundschulen (Schulbezirk) und den geschäftsführenden Schulleitungen der weiterführenden allgemein bildenden und der beruflichen Schulen die Daten der zugezogenen, schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Schulpflichtig gemäß § 72 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz ist, wem aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil. Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht. Sie endet regelmäßig mit Ende des 18. Lebensjahres
Das Recht zum Besuch einer Schule ebsteht dagegen von Anfang an, also bereits vor dem Beginn der Pflicht zum Besuch einer Schule. Diese Unterscheidung soll verhindern, dass Kinder, die unter Umständen traumatisiert sind, sofort nach ihrer Ankunft in Baden-Württemberg mit einer Schulpflicht überzogen werden. Sie sollen dadurch zeit erhalten, sich in ihrem neuen Umfeld zu orientieren und die Erlebnisse der Flucht zu verarbeiten. Grundlage ist Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung, in dem das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine sehr Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung ohne Rücksicht auf Herkunftz oder wirtschaftliche Lage festgeschrieben ist. Damit wird auch Art. 14 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entsprochen, wonach der Zugang zum Bidungssystem nicht um mehr als drei Monate nach Antragstellung verzögert werden darf.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (vgl. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen).

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Diese Frist ist geboten, um Klarheit über den Aufenthaltsort zu gewinnen und Schulwechsel zu vermeiden.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Mit Einsetzen der Schulpflicht.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Mit Einsetzen der Schulpflicht nehmen die Kinder und Jugendlichen am Unterricht teil.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

Keine Antwort.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Keine Antwort.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Schulämter werden von den Meldebehörden über den Zuzug von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter informiert. Zur Umsetzung der Berufsschulpflicht werden neuzugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 16 bis 21 Jahren der zuständigen Berufsschule gemeldet.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Mit Beginn des Schuljahres werden im Freistaat Bayern alle Kinder - entsprechend Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Kinderrechtskonvention - schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Es besteht Schulgeldfreiheit. Die geforderte Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Sekundarschulen (KRK Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b) entspricht der Freistaat Bayern zum einen durch herkömmlich gegliederte, zum anderen aber auch durch integrative Schulformen. Des Weiteren trägt der Freistaat Bayern entsprechend der EU-Aufnahmerichtlinie dafür Sorge, dass den geflüchteten Kindern und Jugendlichen (sowie in Bayern auch den jungen Erwachsenen bis zum Alter von 21 Jahren) in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen der Zugang zum Bildungssystem ermöglicht wird, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Ausländische Kinder und minderjährige Jugendliche, die in Berlin wohnhaft sind und die über einen Aufenthaltstitel verfügen, unterliegen der Schulbesuchspflicht. Sofern sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen, ihr Aufenthalt jedoch auf Grund eines Asylantrags gestattet ist oder sie hier geduldet werden, unterliegen sie ebenfalls der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Absatz 2 Schulgesetz (für Asylsuchende/Flüchtlinge auch Artikel 22 Genfer Flüchtlingskonvention). Ist der Aufenthalt auf Grund eines Asylantrags gestattet, beginnt die Schulpflicht der Kinder und Jugendlichen mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylverfahrensgesetz. Ausländische Kinder und Jugendliche, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung nicht oder nicht mehr besitzen, unterliegen nicht der Schulpflicht. In diesen Fällen können die Kinder und Jugendlichen jedoch die Schulen des Landes Berlin freiwillig und unter den gleichen Bedingungen wie schulpflichtige Kinder und Jugendliche besuchen. Denn ausländische Kinder und Jugendliche, die nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, haben ein Recht auf Schulbesuch an öffentlichen Schulen gemäß § 2 Schulgesetz und Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung von Berlin.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Es gibt keine Frist.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

I.d.R. dauert es nach der Schulanmeldung beim Schulamt ca. 1- 2 Wochen bis zur Aufnahme des Schulbesuchs

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Es handelt sich um eine regelhafte Beschulung. Neuzugewanderte Kinder werden in der Regel so lange in temporären Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse beschult, bis das Sprachniveau für den Übergang in den Regelunterricht ausreichend ist. Die Schülerinnen und Schüler sind in das Schulleben eingebunden und sollen so frühzeitig wie möglich in ausgewählten Fächern bspw. in Sport, Kunst, Musik und je nach individuellem Leistungsstand auch weiteren Fächern am Regelunterricht teilnehmen. Schülerinnen und Schüler der Schulanfangsphase werden direkt in die Regelbeschulung aufgenommen.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

In Berlin wurden im Jahr 2015 Koordinierungsstellen für Willkommensklassen bei der regionalen Schulaufsicht sowie dementsprechende Ansprechstellen bei den Schulämtern eingerichtet. Beide arbeiten eng zusammen, den Schulämtern obliegt die Schulplatzzuweisung, den Schulaufsichten die Sprachstandsfeststellung sowie weitere pädagogische Fragestellungen.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Die Berliner Rechtslage ist vollständig vereinbar mit diesen Vorschriften.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Für ausländische junge Menschen, die im Rahmen der Erstaufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von drei Monaten nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung. D.h. die Schulpflicht setzt für diese Gruppe spätestens nach 3 Monaten Aufenthaltsdauer in einer Aufnahmeeinrichtung ein. Für ausländische junge Menschen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Soweit diese jungen Menschen gemäß § 42a oder § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, ruht die Schulpflicht auch für diese Gruppe für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Beginn der Inobhutnahme.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Vermeidung von Schulwechseln.
Andere Gründe und zwar: Das Ruhen der Schulpflicht bedeutet, dass im Rahmen der Erstaufnahme und damit anlässlich des „ersten Ankommens“ keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht - wie etwa Buß- oder Zwangsgelder gemäß §§ 41 und 42 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) - ergriffen werden können; hinzu kommen Gründe auch fürsorgerischen (u.a. auch gesundheitlichen) Eingehens auf mögliche Erschöpfungs- und andere Belastungssymptome sowie die Klärung organisatorischer Sachverhalte zur Vorbereitung auf den Schulbesuch (u.a. auch ärztliche bzw. schulärztliche Untersuchungen).

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

In Anbetracht rückläufiger Zuzugszahlen und klar geregelter Verfahren der Aufnahme an Schule kommt es in der Regel nicht zu einem verzögerten Schulbesuch.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.
Anmerkungen: Für Kinder und Jugendliche die über den Zeitraum des Ruhens der Schulpflicht hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind erfolgt die Umsetzung der Schulpflicht an den Standorten der Aufnahmeeinrichtungen.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Ja.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

In den vier staatlichen Schulämtern des Landes Brandenburg ist jeweils eine Schulrätin/ein Schulrat sowie eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter im Bereich der Koordination von Migrationsangelegenheiten befasst. Diese werden frühzeitig über anstehende Ankünfte von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen informiert. Die landesweite Koordinatorin für Migrationsfragen teilt den Ankunftstermin, Ankunftsort, Namen und Alter der Kinder und Jugendlichen den zuständigen staatlichen Schulämtern mit.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Es bestehen keine begründeten Hinweise dafür, auf der Grundlage der seit 2010 für die Bundesrepublik Deutschland geltenden UN-Kinderrechtskonvention die Rechtmäßigkeit bzw. die Vereinbarkeit des temporären Ruhens der Schulpflicht in Frage zu stellen. Weder aus den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention insgesamt – wie z.B. denen zum Wohle des Kindes gemäß Artikel 3 – noch aus dem zur Bildung sowie zum Schulbesuch einschlägigen Artikel 28 „Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung“ ist abzuleiten, dass die Regelungen zum Ruhen der Schulpflicht nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention stehen bzw. eine diskriminierende Wirkung entfalten. Auch mit den in Art. 14 der EU-Aufnahmerichtlinie niedergelegten Vorgaben stehen die Bestimmungen zum Ruhen der Schulpflicht in Einklang. Hierfür wird insbesondere auf Art. 18 Absatz 1 Satz 1 sowie auf Absatz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie hingewiesen.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Ab der Einreise.
Anmerkungen: Mit der Registrierung in der Freien Hansestadt Bremen beginnt die offizielle Schulpflicht. Diese erfolgt meist direkt bei der Einreise bzw. in der Erstaufnahmestelle.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Geflüchtete Kinder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen in Deutschland lebenden Kinder.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Ca. 2 – 3 Wochen. Dieses hängt meistens mit der Registrierung, der Anmeldung zu einem Vorkurs, sowie der schulärztliche Untersuchung zusammen.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Gemeinschaftsunterkunft.
In einer Schule.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Die Form der Beschulung entspricht qualitativ der Regelbeschulung und ist in folgender Weise spezifisch: Als jahrgangsübergreifende, aber zielgruppenspezifische Maßnahme gelten die Vorkurse (teilintegratives Modell zur Beschulung von neu zugewanderten Schüler*innen) an Bremer Grundschulen. Dabei handelt es sich um gezielte Sprachförderung von neu zugewanderten und geflüchteten Schüler*innen mit einem Sprachstand im Deutschen, der die direkte Teilnahme am Regelunterricht noch nicht zulässt. Innerhalb der Vorkurse sind wiederum verschiedene Zielgruppen vorzufinden mit unterschiedlichen Arten des Förderbedarfs sowie unterschiedlichen (Schrift-)Spracherwerbsbiografien, deren Zusammensetzung je Vorkurs variiert. Die Vorkurse in den Grundschulen haben einen Stundenumfang von 20 Stunden pro Woche mit einer Dauer von 6 Monaten. Die Vorkurse können bei Bedarf individuell verlängert werden.

In der 4. Jahrgangsstufe kann ein formloser Verlängerungsantrag der Vorkurszeit für Schüler*innen gestellt werden, die im Übergang zur Sekundarstufe I einen noch nicht ausreichenden Sprachstand aufweisen. Der Antrag ist von der Lehrkraft und der Schulleitung zu stellen.

Im Übergang von der Grundschule zur Sekundarstufe I ist die Übergabe von Dokumentationen von noch andauernden Fördermaßnahmen in den Schullaufbahnakten der Grundschule die Grundlage für weitere Förderplanungen in der weiterführenden Schule.

Das Konzept der teilintegrativen Vorkurse für die Sekundarstufe I sieht vor, dass Kinder von Geflüchteten und Neuzugewanderten einen zeitlichen Rahmen von einem Schuljahr haben, um sprachlich ein B1-Niveau nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zu erreichen. Die Zahl der Vorkurse wurde in der Stadtgemeinde Bremen von 16 (Stand: Januar 2015) auf 51 (Stand: Juni 2019) Vorkurse erweitert. In den teilintegrativen Vorkursen werden die Vorkurskinder täglich 25 Stunden in der Woche durch eine Fachkraft für DaF/DaZ unterrichtet. Parallel findet der Unterricht für die Vorkurskinder auch in ihrer zukünftigen Regelklasse statt. Je nach Sprachstand können die Vorkurskinder zunächst am Mathe-, Sport oder Kunstunterricht teilnehmen, später auch am Politik- oder Geschichtsunterricht. Nach Ablauf der Vorkurszeit wechseln die Schüler*innen ganz in ihre vorher zugeordneten Regelklassen. Ohne diese Unterstützung kann der Integrationsprozess in das Schulsystem kaum gelingen. Neben der intensiven Sprachförderung im Vorkurs, hat jede Oberschule zusätzlich die Möglichkeit, eine Lehrkraft mit 10 Stunden in der Woche einzustellen oder zu benennen, die die Kinder im Regelunterricht nach Ablauf der Vorkurszeit unterstützt. Die Regelverweildauer in einem Vorkurs von einem Jahr muss aufgrund des hohen Sprachförderbedarfs bei einem Teil der Schüler*innen auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Hier reicht ein schriftlicher Antrag der Schule zur Verlängerung der Vorkurszeit aus.

Während der DaZ-Anschlussförderung für ehemalige Vorkursschüler*innen erhalten die Schüler*innen weitere Unterstützung beim Erwerb des Deutschen, bei der sprachlichen Bewältigung der Hausaufgaben, bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen etc.

Eine weitere Strategie des Senats zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist die Entwicklung und Einrichtung von Abschlussorientierten Klassen (AO-Klassen). Die AO-Klassen richten sich an zugewanderte Schüler*innen, die am Ende der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe 9/10) erstmals an einer Schule in Deutschland beschult werden. Die Beschulungsmaßnahme ist auf zwei Jahre angesetzt und erfolgt jahrgangsübergreifend. Die Zielsetzung der AO-Klassen ist es, späten ,,Seiteneinsteiger*innen‘‘ in das Bremer Schulsystem eine höhere Chance auf die Erreichung eines Schulabschlusses in Form der erweiterten (bzw. der einfachen) Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Neben der intensiven Sprachförderung wird nach einer vorgegebenen Stundentafel auch sprachsensibler Fachunterricht vermittelt. Insgesamt stehen für die AO-Klassen 35,5 Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Behörde wird über unterschiedliche Kanäle informiert, die in der Folge aufgeführt werden:

  1. Direkt über die Erstaufnahmeeinrichtung und die Übergangswohnheime
  2. Über eine für diesen Zweck eingerichtete Informationshotline
  3. In einer für diesen Zweck eingerichtete mehrsprachige Sprechstunde
  4. Über eine für diesen Zweck eingerichteten Mailadresse
  5. Über andere Ressorts (Gesundheitsamt, Jobcenter, Jugendberufsagentur)
  6. Über die Sekretariate der Schulen
  7. Über das Einwohnermeldeamt

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Die Reglungen sind mit der EU Aufnahmerichtlinie Artikel 14 Grundsschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger (1, 2 und 3) und der UN-KRK vereinbar. Insbesondere sind die Reglungen der Freien Hansestadt Bremen im Einklang mit Artikel 28 (1, 2,3) Recht auf Bildung / Recht auf Schule.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Ab der Einreise.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Geflüchtete Kinder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen in Deutschland lebenden Kinder.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat es sich zum Ziel gesetzt, bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) für alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter eine umgehende Beschulung vor Ort sicherzustellen. In der Regel wird den Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren ein Platz in einer Vorbereitungsmaßnahme an einer allgemeinbildenden Regelschule (Internationale Vorbereitungsklasse oder - falls noch keine Alphabetisierung erfolgt ist - Basisklasse) und Jugendlichen über 16 Jahren ein Platz in einer Vorbereitungsmaßnahme an einer berufsbildenden Regelschule (Ausbildungsvorbereitung für Migranten oder – falls noch keine Alphabetisierung erfolgt ist - Alphabetisierungsklasse) zugewiesen. In der Regel erfolgt der Antritt des Schulbesuchs unmittelbar nach Zuweisung des Schulplatzes.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Gemeinschaftsunterkunft.
In einer Schule

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Ja.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Sobald Geflüchtete in eine Aufnahmeeinrichtung in Hamburg einziehen, sind sie meldepflichtig und werden durch die Einrichtung bei der Meldebehörde angemeldet. Damit haben sie ihren Hauptwohnsitz in Hamburg. Die personenbezogenen Daten der in Hamburg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Kinder und Jugendlichen werden automatisch an das Zentrale Schülerregister übermittelt und sind damit der Behörde für Schule und Berufsbildung bekannt.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Keine Antwort.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune.
Anmerkungen: Nach § 46 Abs. 1 Satz 1, 2. HS der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Keine Angaben möglich, weil: In Hessen gibt es keine Fristenregelung (drei oder sechs Monate). Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Das Wort „alle“ verdeutlicht, dass die allgemeine Schulpflicht nicht nur deutsche, sondern auch ausländische oder staatenlose Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfasst.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.
Anmerkungen: Nach § 46 Abs. 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) besteht das Recht zum Schulbesuch ab Beginn des tatsächlichen Aufenthalts im Lande Hessen.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Der Beginn der Schulpflicht ist bei Flüchtlingskindern derzeit individuell unterschiedlich, je nachdem, wie schnell sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen werden.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Gemeinschaftsunterkunft.
In einer Schule.
Anmerkungen: Am Standort Gießen (Rödgener Straße) der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung besteht ein zentrales Beschulungsangebot für Kinder und Jugendliche, die von ihrem Schulbesuchsrecht Gebrauch machen. Der Unterricht erfolgt durch Lehrkräfte, die spezifische Fortbildungen durchlaufen haben. Außerhalb dieses Standortes besteht für die betreffenden Kinder und Jugendlichen im schulbesuchspflichtigen Alter eine Beschulungsmöglichkeit innerhalb bestehender Intensivklassen. Zu den Beschulungsangeboten für Kinder und Jugendliche im Erstaufnahmeverfahren werden derzeit Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche Anpassung angestellt.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Die Beschulung entspricht derjenigen der schulischen Intensivsprachförderung, für die keine landesweit einheitlichen curricularen Vorgaben bestehen. Auf diese Weise ist es möglich, den sehr heterogenen Voraussetzungen innerhalb der einzelnen Lerngruppe Rechnung zu tragen und jeweils am individuellen Lernstand der Schülerinnen und Schüler anzusetzen.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger und deren Familien werden in den Wohneinrichtungen oder durch die Schulen an die Aufnahme- und Beratungszentren verwiesen. Auf diesem Weg erhalten die jeweils zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten in den Staatlichen Schulämtern die Informationen und Daten über die schulpflichtigen und schulberechtigten Neuankömmlinge.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Zwar beginnt in Hessen die Schulpflicht dann, wenn die Asylbewerberinnen und Asylbewerber einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Art. 28 der UNKonvention über die Rechte der Kinder vom 28.11.1989 wurde durch § 46 Abs. 3 VOGSV Rechnung getragen, wonach Kinder ohne diesen die Schulpflicht begründenden ausländerrechtlichen Status, also auch illegal in Hessen lebende Kinder, zum Schulbesuch berechtigt sind.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Vermeidung von Schulwechseln.
Andere Gründe und zwar: Die Schulpflicht eines Flüchtlingskindes beginnt in Mecklenburg-Vorpommern nach Zuweisung zu einer Kommune, da die für die Beschulung erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen dort flexibler zur Verfügung gestellt werden können.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Mit Zuweisung zu einer Kommune.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Dies ist abhängig von der Zuweisung in die entsprechende Gebietskörperschaft.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.
Keine Angabe möglich, weil: Aufgrund begrifflicher Differenzen (Erstaufnahmeeinrichtung statt Gemeinschaftsunterkunft).
Anmerkungen: In den Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgt eine Beschulung durch das Vorhalten vorgenannter pädagogischer Angebote.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Keine Antwort.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Information des Schulamtes über schulpflichtige Flüchtlingskinder erfolgt verwaltungsintern.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Das Recht auf Bildung wird unabhängig von der landesrechtlich festgelegten Schulpflicht umgesetzt, indem die Flüchtlingskinder in den Erstaufnahmeeinrichtungen ein pädagogisches Angebot vorfinden, das insbesondere ihre sprachliche und gesellschaftliche Integration fördert und sie auf die weitere Beschulung vorbereitet.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune.
Anmerkungen: Das Recht auf Bildung gilt sofort für alle Kinder und Jugendlichen mit Ankunft in einem Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens, da allen Kindern und Jugendlichen Unterricht in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens durch Lehrkräfte einer jeweils zuständigen umliegenden Grundschule und einer zuständigen umliegenden weiterführenden Schule geboten wird. Die Schulpflicht ist in Niedersachsen wie folgt gereglt: Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der §§ 63 ff NSchG zum Schulbesuch verpflichtet. Die „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; §§ 58, 59 und 63 bis 68 des Niedersächsischen Schulgesetzes“ führen hierzu in Nr. 3 aus, dass Schulpflicht unabhängig von einer Staatsangehörigkeit besteht. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nach Nr. 3.1.2 vor, wenn jemand – ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen – mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes. Bei Asylbegehrenden beginnt der gewöhnliche Aufenthalt erst nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung i. S. des § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen. Allerdings stehen auch diesem Personenkreis die Bildungsangebote in den Einrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung und werden unabhängig vom Aufenthaltsstatus intensiv genutzt.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Klarheit über den Aufenthaltsort des Kindes erlangen
Vermeidung von Schulwechseln
Andere Gründe und zwar: Das Recht auf Bildung gilt sofort für alle Kinder und Jugendlichen mit Ankunft in einem Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens, da allen Kinder und Jugendlichen Unterricht in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens durch Lehrkräfte einer jeweils zuständigen umliegenden Grundschule und einer zuständigen umliegenden weiterführenden Schule ganz bewusst ohne Pflicht und Zwang geboten wird. So können die Kinder und die Eltern in Ruhe ankommen und vor Ort das deutsche Schulsystem kennen lernen. Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Nr. 1 wird auf die Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt verwiesen.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Mit Zuweisung zu einer Kommune.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Eine Beschulung für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ist in Niedersachsen grundsätzlich sofort sichergestellt. Sollte es an einzelnen Schulen aus Kapazitätsgründen zu Aufnahmebeschränkungen kommen, werden Schülerinnen und Schülern im Sinne einer schulformübergreifenden Solidarität möglichst wohnortnah beschult.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.
Anmerkungen: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche werden in Schulen beschulte und Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in einem Standort der Landesaufnahmebehörde wohnen müssen, wird in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Unterricht durch Lehrkräfte einer jeweils zuständigen umliegenden Grundschule und einer zuständigen umliegenden weiterführenden Schule geboten.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Ja.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Durch eine koordinierende Abstimmung zwischen Schulträger und den zuständigen Personen der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Das Recht auf Bildung gilt sofort für alle Kinder und Jugendlichen mit Ankunft in einem Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens, da allen Kindern und Jugendlichen Unterricht in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens durch Lehrkräfte einer jeweils zuständigen umliegenden Grundschule und einer zuständigen umliegenden weiterführenden Schule geboten wird. Nach der Zuteilung auf eine Kommune unterliegen alle Kinder und Jugendlichen sofort der Schulpflicht.
Art. 14 Abs. 1 der EU-Aufnahmerichtlinie stellt ebenso wie die UN-KRK auf den Zugang zum Bildungssystem ab, nicht auf eine allgemeine Schulpflicht. Der Zugang zum Bildungssystem wird durch Unterricht in den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ermöglicht und dies auch nicht erst nach drei Monaten.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune
Anmerkungen: Gemäß § 34 Absatz 6 des Schulgesetzes sind Kinder von Asylbewerbern sowie alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, schulpflichtig, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Ausreisepflichtige bleiben bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Vermeidung einer Überlastung der Kommunen.
Vermeidung von Schulwechseln.
Andere Gründe und zwar: Zwingend eine Beschulung nach kurzer Aufenthaltsdauer vorzusehen wäre nicht zweckmäßig, wenn anschließend die endgültige Zuweisung zu einer anderen Kommune erfolgt und somit den Kindern in dieser ohnehin belastenden extremen Lebenssituation sogleich ein Schulwechsel abverlangt würde. Es würde zu einer großen zusätzlichen und unkalkulierbaren Belastungen derjenigen Kommunen führen, in denen sich Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) befinden, wenn sich die Schulpflicht stets bereits z.B. mit der Zuweisung in einer EAE ergäbe. Die bestehende gesetzliche Regelung in NRW (Schulpflicht ab Zuweisung in Gemeinde) sorgt dagegen für stabile Prozeduren im Hinblick auf die Ressourcenplanung und die Schulpflichtüberwachung; sie soll zudem eine vernünftige Prognose ermöglichen, welches Schulangebot für Flüchtlingskinder wirklich passt.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Das ist nicht geregelt.
Anmerkungen: Unabhängig von der landesrechtlich festgelegten Schulpflicht haben Kinder ein Recht auf Schulbildung. Bei einem längeren Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen erwächst ein unmittelbares subjektives Recht auf Beschulung; eine strikte zeitliche Grenze ist nicht im Einzelnen festgelegt.

Hinweis der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention: Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat zu Beginn des Jahres im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage (Landtag NRW Drs. 17/8349) mitgeteilt, dass in allen Zentralen Unterbringungseinrichtungen künftig schulnahe Bildungsangebote etabliert werden sollen.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Wie in Frage 1 beantwortet, besteht für Kinder von Asylsuchenden, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist, Schulpflicht. Alle Beteiligten sind bemüht, den schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nach Zuweisung zu einer Gemeinde schnellstens einen Schulplatz zur Verfügung zu stellen. In Abhängigkeit von zur Verfügung stehenden Schulplätzen und auch noch zu schaffenden Schulplätzen kann es in Einzelfällen zu Wartezeiten kommen.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.
Anmerkungen: Schulpflichtige neu zugewanderte Kinder besuchen eine Regelschule. Sie werden nach ihrer Aufnahme an einer Schule im Rahmen einer Deutschförderung entweder in innerer Differenzierung, in teilweise oder in vollständig äußerer Differenzierung beschult, um sie auf den Unterricht im Regelsystem vorzubereiten.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Im Hinblick auf die Förderung der Integration und die Deutschförderung schulpflichtiger neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler gelten besondere Bestimmungen für den Unterricht (vgl. etwa https://bass.schul-welt.de/18425.htm ; https://bass.schul-welt.de/16778.htm ). Für die Landesregierung hat auch die altersgerechte Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den Landesaufnahmeeinrichtungen hohe Priorität. Dazu gehört auch das Thema „Bildungsangebote“. Im Rahmen der Kinderbetreuung werden in allen Landeseinrichtungen altersangemessene Angebote sowie Aktivitäten im motorischen Bereich durchgeführt.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Das Schulamt erhält die Informationen über den Schulträger. Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Unabhängig von der landesrechtlich festgelegten Schulpflicht haben Kinder ein Recht auf Schulbildung. Dies folgt den Vorgaben unserer Landesverfassung und dem Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention, der allen Kindern im Hoheitsgebiet ein Recht auf Bildung verleiht. Dieser Anspruch ist in einen angemessenen Ausgleich zu bringen mit der Ermächtigung zur Gesetzgebung und der Pflicht des Landes, ein funktionierendes Schulwesen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung räumlicher, personeller und sachlicher Kapazitäten kann die Zweckmäßigkeit der Beschulung sich nur kurzfristig, vorübergehend aufhaltender Kinder und Jugendlicher hinterfragt werden.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Klarheit über den Aufenthaltsort des Kindes erlangen
Vermeidung von Schulwechseln.
Anmerkungen: Unterrichtsangebot durch Lehrkräfte in Erstaufnahmeeinrichtungen das quantitativ und qualitativ einem Regelschulangebot entspricht.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Von Beginn an.
Anmerkungen: Unterrichtsangebot durch Lehrkräfte in Erstaufnahmeeinrichtungen, das quantitativ und qualitativ einem Regelschulangebot entspricht.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Kinder und Jugendliche können vom ersten Tag an am Unterrichtsangebot in der Erstaufnahmeeinrichtung teilnehmen.
Da Anzahl der Aufnahmen und Registrierungen von Asylsuchenden in den Erstaufnahmeeinrichtungen stark schwanken, können die Zeiten bis zu einer Zuweisung zu einer Kommune ebenso schwanken.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Gemeinschaftsunterkunft.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Ja.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Nach Schulanmeldung in der Schule wird die Schulbehörde von der Schule informiert.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Zugang zur unentgeltlichen Bildung wird allen Kindern gewährt; Unterrichtsangebote in der Erstaufnahmeeinrichtung fördern und ermöglichen den regelmäßigen Schulbesuch auch unter schwierigen Lebensumständen.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Im Saarland besteht seit 2006 nach §1 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) für alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende die allgemeine Schulpflicht. Diese besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Flüchtlingskinder können im Saarland also ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes ihr Recht auf Bildung wahrnehmen.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Es besteht keine bestimmte Frist.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Siehe Antwort zu Frage 1.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Siehe Antwort zu Frage 1. Die Beschulung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Eintreffen in der Landesaufnahmestelle

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In den regulären allgemein bildenden Schulen.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Bei der Beschulung von geflüchteten Kindern besteht kein qualitativer Unterschied zur Beschulung von anderweitigen Kindern und Jugendlichen. Gemäß § 4 b Schulordnungsgesetz finden an den Schulen für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten. Hieraus ergibt sich der klare gesetzliche Auftrag, insbesondere auch Kindern mit einem Flüchtlingshintergrund ausreichende, verbindliche Sprachfördermaßnahmen zuteilwerden zu lassen. Über die Regelinhalte der Lehrpläne hinaus richten sich vertiefende Angebote zur Sprachförderung an alle Kinder, die Probleme mit der deutschen Sprache haben, insbesondere an Kinder, deren Erstsprache nicht Deutsch ist. Ziel ist es, ihnen früher und intensiver die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erforderlichen Deutschkenntnisse zu vermitteln.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

In allen Schulformen werden die Zu- und Abgangszahlen dem Ministerium gemeldet und in die Statistik eingearbeitet.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Da den geflüchteten Kindern und Jugendlichen die gleichen Zugangsmöglichkeiten zum Bildungssystem offenstehen wie anderen Kindern und Jugendlichen, steht die Vereinbarkeit außer Frage.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune.
Anmerkungen: In Sachsen-Anhalt gilt die Schulpflicht ausschließlich für Kinder und Jugendliche, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Land haben. Die Schulpflicht beginnt somit ab der Zuweisung in eine Gebietskörperschaft des Landes.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Klarheit über den Aufenthaltsort des Kindes erlangen.
Anmerkungen: Gegen eine sofortige Schulpflicht ab Einreise des Kindes spricht sowohl das Kindeswohl der geflüchteten Familien als auch das Wohl der Schulgemeinschaft in den einzelnen Kommunen. Für die Betroffenen ist in dieser Zeit unklar, wie lange ihre Verweildauer in einer Erstaufnahmeeinrichtung anhält bzw. wie schnell und oft dann sehr plötzlich eine Zuweisung in eine Gebietskörperschaft und damit ein Umzug erfolgt. Besucht ein Kind oder Jugendlicher bereits eine Schule während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung, muss bei Zuweisung in eine Gebietskörperschaft dann nach kurzer Verweildauer ein Schulwechsel erfolgen. Sowohl für die betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch für die Schulen stellt eine Beschulung während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund dieser unklaren Verweildauer pädagogisch-psychologisch gesehen eine hohe Belastung dar, da der Aufbau von Beziehungen für alle Beteiligten jederzeit beendet sein kann. Dies geht aus Berichten betroffener Schulen anderer Bundesländer hervor, wo die Lehrkräfte, die Mitschülerinnen und Mitschüler, aber auch die Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund bangen, ob die anvertrauten Flüchtlinge morgen wieder in die Schule kommen. Es besteht die Gefahr, dass Flüchtlinge, die meinen, in einer Schule angekommen zu sein, diese aufgrund ihrer Zuweisung in eine Gebietskörperschaft aber wieder verlassen müssen, eine sekundäre Traumatisierung erfahren. Dass begonnene Lernprozesse nach kurzer Zeit wieder unterbrochen werden, stellt zudem in unterrichtsdidaktischer Hinsicht ein Problem dar.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Das ist nicht geregelt.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Der Zeitraum bis zum Schulbesuch ist individuell unterschiedlich i.d.R. werden jedoch von der Zuweisung bis zur Ankunft an einer Schule ca. 14 Tage benötigt.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

Keine Angabe möglich, weil: Das nach UN-KRK zu gewährleistende Recht auf Bildung kann nicht nur durch formale Beschulung, sondern auch durch das Angebot anderer Unterrichtsformen gewährleistet werden, wenn der Zugang zum Bildungssystem aufgrund der spezifischen Situation nicht möglich ist. Die Kinder und Jugendlichen weisen hinsichtlich ihrer sozialen Situation und evtl. psychischen Belastungen zu beachtende Besonderheiten auf. Neben offenen und unsicheren Zukunftsaussichten sowie dem belastenden Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft sind es auch oftmals traumatische Erfahrungen in ihren Heimatländern und auf der Flucht, die die Kinder und Jugendlichen beschäftigen und beeinträchtigen. Auszugehen ist aufgrund der spezifischen Situation daher nicht von formaler Bildung, also von - auf einen Schulabschluss gerichteten - komplexem Unterricht, sondern vielmehr von Angeboten, die der non-formalen und informellen Bildung zuzuordnen sind. Diese Angebote werden an den Standorten Halberstadt und Bernburg vorgehalten.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration fördert seit März 2018 in Trägerschaft des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e.V. eine „Lernwerkstatt“ in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes (ZASt) Halberstadt und seit dem 01.09.2019 in Bernburg. Die Lernwerkstatt in der ZASt Halberstadt ist ein Bildungsangebot, welches dazu dient, die hier lebenden Kinder und Jugendlichen auf den Schulalltag nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte vorzubereiten. Es handelt sich um ein niedrigschwelliges Bildungsangebot mit schulvorbereitendem Charakter. Hier wird Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und 18 Jahren die Möglichkeit geboten, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem werden sie auf den Schulalltag sowie die Lebensformen in Deutschland vorbereitet. Dabei liegt die Konzentration auf den Grundfächern Deutsch, Mathematik, Sachkunde sowie den Lebensformen in Deutschland.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt die Meldung der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund an das Landesschulamt. Mit dieser Anmeldung werden alle relevanten Daten übermittelt. Die zuständige schulfachliche Referentin bzw. der schulfachliche Referent prüft die Voraussetzungen für die Beschulung und weist der Schülerin / dem Schüler dann auf Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung altersgerecht unter Berücksichtigung der Vorbildung eine entsprechende Schule / Schulform zu. Dabei kann auch von der Zuweisung innerhalb eines Schulbezirkes abgewichen werden, wenn gemäß § 41 Abs. 4a Satz 2 SchulG an „einer Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung […] pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen.“ Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erhält nach Zuweisung der Schule durch das Landesschulamt eine Bestätigung durch das Landesschulamt und durch die Schule. Sollte die Schülerin / der Schüler sich nicht in der Schule angemeldet haben, erhält der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auch diese Information durch die Schule.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Keine Antwort.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Nach Zuteilung zu einer Kommune.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Vermeidung von Schulwechseln.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Mit Zuweisung zu einer Kommune.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Geflüchtete Kinder und Jugendliche erhalten eine besondere Bildungsberatung durch das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung. Unmittelbar nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung und verbunden mit der Zuweisung zu einer Schule sind sie vom ersten Tag an zum Schulbesuch verpflichtet.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Aufnahmeeinrichtung aufhältige Kinder im Alter zwischen 6 und 18 Jahren erhalten ein durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Verfügung gestelltes spezielles Lernangebot.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Das Lernangebot wird für alle in Aufnahmeeinrichtungen im Freistaat Sachsen aufhältige Kinder im Alter zwischen 6 und 18 Jahren angeboten. In der Aufnahmeeinrichtung erfolgt kein direkter Zugang zum schulischen Bildungssystem, vielmehr handelt es sich um einen Bildungszugang zur Unterstützung bei der Aufnahme bzw. Fortsetzung der Bildungslaufbahn und zur Erleichterung von Zugang und Teilnahme zum bzw. am Bildungssystem. Das Staatsministerium für Kultus hat die curricularen Grundlagen für ein dreistufiges modulares Lernangebot zur Verfügung gestellt. Neben dem Erwerb der deutschen Sprache auf Grundlage des sächsischen Lehrplans DaZ enthält es Module in Grund-, Aufbau- und Vertiefungsstufe für Mathematik, Englisch, Bewegung und Kunst. Die Module orientieren sich an den Standards der Kultusministerkonferenz bzw. an sächsischen Lehrplänen und sollen in deutscher Sprache und ggf. unter Einbeziehung der Herkunftssprachen unterrichtet werden.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Schulpflichtige geflüchtete Kinder erhalten vor Schuleintritt eine besondere Bildungsberatung beim Landesamt für Schule und Bildung, was eine dortige Meldung durch die jeweilige Familie mit schulpflichtigen Kindern voraussetzt. Über verschiedene Netzwerke (z.B. Jugendmigrationsdienst, Flüchtlingssozialarbeit) werden Geflüchtete zuvor über die bestehende Schulpflicht und die Beratung durch das Landesamt für Schule und Bildung informiert. Für die Überwachung der Schulpflicht zeichnet die kommunale Schulverwaltung verantwortlich.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Nach Art. 14 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) soll minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen der Zugang zum Bildungssystem gestattet werden. Bei Bedarf sollen Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten werden, um ihnen den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern. Ist der Zugang zum Bildungssystem aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen unmittelbar nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an. Die Umsetzung dieser Regelungen wird durch das Lernangebot in den Aufnahmeeinrichtungen realisiert.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

Für jedes Kind und jeden Jugendlichen im Alter zwischen sechs und achtzehn Jahren gilt in Schleswig-Holstein die Schulpflicht, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Nicht bekannt.

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Nicht bekannt.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Kinder und Jugendliche erhalten in der Regel bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen ein schulisches Angebot, das die Schüler_innen bei den ersten Schritten der sprachlichen, schulischen und gesellschaftlichen Integration unterstützt. In einem individualisierten Lernprozess werden die Kinder und Jugendlichen auf die weitere Beschulung durch die Deutsch als Zweitsprache (DaZ)-Zentren vorbereitet. Sobald die Schüler_innen die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen und auf die Kommunen verteilt werden, besuchen sie dort eine Schule mit einem angegliederten DaZ-Zentrum.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

Keine Antwort.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Keine Antwort.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Einwohnermeldeämter melden dem Schulamt die Namen und Adressen der zugezogenen Schüler_innen. Gleichzeitig werden die Erziehungsberechtigten auf die Anmeldung an der für sie zuständigen Schule hingewiesen. Das Schulamt lässt sich von den Schulen die Aufnahme bestätigen.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Nicht bekannt.

Ab wann gilt die Schulpflicht für Flüchtlingskinder?

3 Monate nach der Einreise.

Welche Gründe gibt es für diese Frist? Mehrere Antworten sind möglich.

Geflüchtete Kinder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen in Deutschland lebenden Kinder

Ab wann gilt das Schulzugangsrecht für geflüchtete Kinder?

Das ist nicht geregelt.

Wie lange dauert es, bis die Kinder wirklich zur Schule gehen?

Nach Zuteilung zu einer Kommune gehen die Kinder und Jugendlichen zur Schule. In einzelnen Fällen kann es aus Kapazitätsgründen Verzögerungen geben. Bei Interesse der Familie und sofern Kapazitäten vorhanden sind, ist auch eine frühere Aufnahme in die Schule möglich.

Wo findet die Beschulung statt? Mehrere Antworten sind möglich.

In einer Schule.

Handelt es sich um eine Form von Beschulung, die qualitativ der Regelbeschulung entspricht?

Ja.

Wie wird die Schulbehörde über schulpflichtige geflüchtete Kinder informiert?

Die Schulämter erhalten regional unterschiedliche Informationen über schulpflichtige Flüchtlingskinder von verschiedenen Seiten: über Ämter, die für die Unterbringung zuständig sind, über die Betreuer in den Unterkünften und aus den regionalen bzw. kommunalen Netzwerken.

Wie sind die Regelungen mit der EU-Aufnahmerichtlinie und der UN-KRK vereinbar?

Nicht bekannt.

Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Schulen?

Bildungspolitik ist Ländersache. Deshalb sind die Schulpflicht und das Schulbesuchsrecht in den 16 Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern sind geflüchtete Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen durch Fristenregelungen von der Schulpflicht ausgeschlossen. Einzig in Berlin, Hamburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein gilt die Schulpflicht für geflüchtete Kinder sofort. In den anderen Bundesländern betragen die Fristen bis zum Eintritt der Schulpflicht drei oder sechs Monate oder sind mit der Zuweisung an eine Kommune verknüpft. Bis dahin kann ein Schulzugangsrecht bestehen, das heißt die Kinder dürfen eine Schule besuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die notwendigen Schulplätze bereitzustellen, ist Aufgabe der Schulbehörden. Dazu brauchen sie Informationen über die Anzahl der schulpflichtigen geflüchteten Kinder.

Das Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Asylpaket I) hat die Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen verlängert: Asylsuchende halten sich dort nun bis zu sechs Monate auf, Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens. Geflüchtete Kinder werden also teils gar keiner Kommune mehr zugewiesen und erlangen damit in Bundesländern mit entsprechenden Regelungen kein Schulzugangsrecht.

Da keine Daten zur Situation in den einzelnen Bundesländern vorliegen, hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention alle Bundesländer befragt, wie sie nach Inkrafttreten verschiedener Änderungen in den Asyl- und Aufenthaltsgesetzen den Zugang zu Schulen für Flüchtlingskinder umsetzen. Die Anfragen richteten sich an die Kultusministerien der Länder. Im Fokus der Befragung stand der Bildungszugang für geflüchtete Kinder. Die Ergebnisse werden auf der Deutschlandkarte dargestellt. Um den Bundesländern die Gelegenheit zu geben, über Entwicklungen zu berichten, wurde die Befragung ein Jahr später wiederholt. Dies haben fünf Bundesländer genutzt. Die Ergebnisse werden auf der Deutschlandkarte dargestellt.

Hintergrund

Kinder haben Rechte, das gilt auch für geflüchtete Kinder. Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK, die Konvention) stellt klar, dass ein geflüchtetes Kind „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“ erhalten muss. In den Artikeln 28 und 29 der UN-KRK ist das Recht auf Bildung garantiert. Deutschland muss diese Rechte gewährleisten, da es sich mit der Ratifikation der UN-KRK dazu verpflichtet hat. Artikel 4 der UN-KRK, regelt die rechtliche Umsetzung der Konvention in nationales Recht und enthält eine unmittelbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verwirklichung aller in der Konvention enthaltenen Rechte. Die UN-KRK ist seit dem 5. April 1992 für Deutschland in Kraft und gilt seit dem 15.Juli 2010 ohne Einschränkungen.

Weiteres regelt die EU-Aufnahmerichtlinie, der zufolge Deutschland den Zugang zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder in ähnlicher Weise gestalten muss wie für deutsche Kinder. Der Zugang zum Bildungssystem muss spätestens drei Monate nach dem Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz erfolgen. Daraus folgt, dass geflüchteten Kindern der Besuch von Schulen möglichst schnell und ohne große Hindernisse ermöglicht werden muss. Denn Schulen bieten ein geschütztes Umfeld, einen strukturierten Ablauf und Bezugspersonen. Außerdem unterstützen Schulen die Kinder bei ihrer sprachlichen und kulturellen Integration.

Methode

Für die Befragung hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Januar 2016 die für Schule zuständigen Ministerien in allen sechzehn Bundesländern angeschrieben und Fragebögen übermittelt. Geantwortet haben für den Bereich Schule 15 Kultusministerien. Keine Antwort gab es aus Brandenburg.

Fazit

Die verschiedenen Regelungen zur Schulpflicht und zum Schulzugangsrecht führen zu extremen Unterschieden beim Zugang zu Schulen in den Bundesländern. Von einer zufälligen Verteilentscheidung hängt ab, wie lange Kinder auf ihr Recht auf Bildung verzichten müssen. Auch die Begründungen für Regelungen fallen unterschiedlich aus: In manchen Bundesländern werden organisatorische Gründe angeführt, die in anderen Bundesländern nicht als Problem gelten. Im Großen und Ganzen orientieren sich die Regelungen nicht an der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Artikel 3 der UN-KRK. Auffällig ist besonders die starre sechsmonatige Frist bis zum Eintreten der Schulpflicht in Baden-Württemberg bevor die Schulpflicht eintritt. Der Verweis auf die familiäre Ruhe, die die Familie benötigt und das Schulzugangsrecht genügt der von der UN-KRK geforderten Grundschulpflicht nicht. Für die Weitergabe der Daten zu schulpflichtigen geflüchteten Kindern an die Schulbehörden haben zahlreiche Ländern Prozesse geschaffen, um Verzögerungen zu vermeiden. Solche Regelungen wären für alle Länder empfehlenswert, denn nur so lassen sich zügig Schulplätze schaffen.

Die Umfrage hat deutlich gemacht, wie schwer geflüchtete Kinder zu ihrem Recht auf Bildung kommen. Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können, sind kinderrechtlich relevante Daten notwendig, die eine Planung ermöglichen. Darauf hat auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hingewiesen und bemängelt, dass Daten über die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland fehlen.

Besonders problematisch ist die Lage für Kinder aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern", die bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben müssen. Für sie fehlt in vielen Bundesländern eine Regelung zur Schulpflicht, oft haben sie nicht einmal ein Schulzugangsrecht. Damit wird ihnen ihr Recht auf Zugang zum Bildungssystem verweigert.

Die Wichtigkeit eines schnellen Zugangs zu Schulen ist in Berlin, Bremen, Hamburg dem Saarland und Schleswig-Holstein explizit anerkannt. Länder, die keine Schulpflicht für geflüchtet Kinder ab dem Zuzug vorsehen, sollten aus Sicht der Monitoring-Stelle in den Aufnahmeeinrichtungen zumindest einen vergleichbaren Zugang zum Bildungssystem schaffen, damit die Kinder keine Zeit verlieren. Problematisch ist, dass das Schulzugangsrecht in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gar nicht geregelt ist.