Welchen Zugang haben geflüchtete Kinder zu Schulen?
Bildungspolitik ist Ländersache. Deshalb sind die Schulpflicht und das Schulbesuchsrecht in den 16 Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern sind geflüchtete Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen durch Fristenregelungen von der Schulpflicht ausgeschlossen. Einzig in Berlin, Hamburg, dem Saarland und Schleswig-Holstein gilt die Schulpflicht für geflüchtete Kinder sofort. In den anderen Bundesländern betragen die Fristen bis zum Eintritt der Schulpflicht drei oder sechs Monate oder sind mit der Zuweisung an eine Kommune verknüpft. Bis dahin kann ein Schulzugangsrecht bestehen, das heißt die Kinder dürfen eine Schule besuchen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die notwendigen Schulplätze bereitzustellen, ist Aufgabe der Schulbehörden. Dazu brauchen sie Informationen über die Anzahl der schulpflichtigen geflüchteten Kinder.
Das Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Asylpaket I) hat die Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen verlängert: Asylsuchende halten sich dort nun bis zu sechs Monate auf, Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens. Geflüchtete Kinder werden also teils gar keiner Kommune mehr zugewiesen und erlangen damit in Bundesländern mit entsprechenden Regelungen kein Schulzugangsrecht.
Da keine Daten zur Situation in den einzelnen Bundesländern vorliegen, hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention alle Bundesländer befragt, wie sie nach Inkrafttreten verschiedener Änderungen in den Asyl- und Aufenthaltsgesetzen den Zugang zu Schulen für Flüchtlingskinder umsetzen. Die Anfragen richteten sich an die Kultusministerien der Länder. Im Fokus der Befragung stand der Bildungszugang für geflüchtete Kinder. Die Ergebnisse werden auf der Deutschlandkarte dargestellt. Um den Bundesländern die Gelegenheit zu geben, über Entwicklungen zu berichten, wurde die Befragung ein Jahr später wiederholt. Dies haben fünf Bundesländer genutzt. Die Ergebnisse werden auf der Deutschlandkarte dargestellt.
Hintergrund
Kinder haben Rechte, das gilt auch für geflüchtete Kinder. Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK, die Konvention) stellt klar, dass ein geflüchtetes Kind „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“ erhalten muss. In den Artikeln 28 und 29 der UN-KRK ist das Recht auf Bildung garantiert. Deutschland muss diese Rechte gewährleisten, da es sich mit der Ratifikation der UN-KRK dazu verpflichtet hat. Artikel 4 der UN-KRK, regelt die rechtliche Umsetzung der Konvention in nationales Recht und enthält eine unmittelbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Verwirklichung aller in der Konvention enthaltenen Rechte. Die UN-KRK ist seit dem 5. April 1992 für Deutschland in Kraft und gilt seit dem 15.Juli 2010 ohne Einschränkungen.
Weiteres regelt die EU-Aufnahmerichtlinie, der zufolge Deutschland den Zugang zum Bildungssystem für geflüchtete Kinder in ähnlicher Weise gestalten muss wie für deutsche Kinder. Der Zugang zum Bildungssystem muss spätestens drei Monate nach dem Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz erfolgen. Daraus folgt, dass geflüchteten Kindern der Besuch von Schulen möglichst schnell und ohne große Hindernisse ermöglicht werden muss. Denn Schulen bieten ein geschütztes Umfeld, einen strukturierten Ablauf und Bezugspersonen. Außerdem unterstützen Schulen die Kinder bei ihrer sprachlichen und kulturellen Integration.
Methode
Für die Befragung hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Januar 2016 die für Schule zuständigen Ministerien in allen sechzehn Bundesländern angeschrieben und Fragebögen übermittelt. Geantwortet haben für den Bereich Schule 15 Kultusministerien. Keine Antwort gab es aus Brandenburg.
Fazit
Die verschiedenen Regelungen zur Schulpflicht und zum Schulzugangsrecht führen zu extremen Unterschieden beim Zugang zu Schulen in den Bundesländern. Von einer zufälligen Verteilentscheidung hängt ab, wie lange Kinder auf ihr Recht auf Bildung verzichten müssen. Auch die Begründungen für Regelungen fallen unterschiedlich aus: In manchen Bundesländern werden organisatorische Gründe angeführt, die in anderen Bundesländern nicht als Problem gelten. Im Großen und Ganzen orientieren sich die Regelungen nicht an der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Artikel 3 der UN-KRK. Auffällig ist besonders die starre sechsmonatige Frist bis zum Eintreten der Schulpflicht in Baden-Württemberg bevor die Schulpflicht eintritt. Der Verweis auf die familiäre Ruhe, die die Familie benötigt und das Schulzugangsrecht genügt der von der UN-KRK geforderten Grundschulpflicht nicht. Für die Weitergabe der Daten zu schulpflichtigen geflüchteten Kindern an die Schulbehörden haben zahlreiche Ländern Prozesse geschaffen, um Verzögerungen zu vermeiden. Solche Regelungen wären für alle Länder empfehlenswert, denn nur so lassen sich zügig Schulplätze schaffen.
Die Umfrage hat deutlich gemacht, wie schwer geflüchtete Kinder zu ihrem Recht auf Bildung kommen. Damit Kinder und Jugendliche ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können, sind kinderrechtlich relevante Daten notwendig, die eine Planung ermöglichen. Darauf hat auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hingewiesen und bemängelt, dass Daten über die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland fehlen.
Besonders problematisch ist die Lage für Kinder aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern", die bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben müssen. Für sie fehlt in vielen Bundesländern eine Regelung zur Schulpflicht, oft haben sie nicht einmal ein Schulzugangsrecht. Damit wird ihnen ihr Recht auf Zugang zum Bildungssystem verweigert.
Die Wichtigkeit eines schnellen Zugangs zu Schulen ist in Berlin, Bremen, Hamburg dem Saarland und Schleswig-Holstein explizit anerkannt. Länder, die keine Schulpflicht für geflüchtet Kinder ab dem Zuzug vorsehen, sollten aus Sicht der Monitoring-Stelle in den Aufnahmeeinrichtungen zumindest einen vergleichbaren Zugang zum Bildungssystem schaffen, damit die Kinder keine Zeit verlieren. Problematisch ist, dass das Schulzugangsrecht in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gar nicht geregelt ist.