Gewaltschutz in ErstaufnahmeeinrichtungenStand 2020

Nach §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG sind die Länder dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz von schutzbedürftigen Personen – insofern auch Kindern – in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu ergreifen. Entsprechende Maßnahmen müssen dabei auch den Gewährleistungen des Rechts von Kindern auf Schutz vor Gewalt gemäß Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sowie der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK entsprechen. Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention hat gemeinsam mit UNICEF Deutschland im Juni bis September 2020 die Bundesländer zu den ergriffenen Schutzmaßnahmen befragt. Ausschnitte der Antworten sind hier veröffentlicht.

Die gemeinsame Studie von UNICEF Deutschland und DIMR kann hier abgerufen werden. Bei berechtigtem Interesse können die vollständigen Antworten der Landesregierungen zum gesamten Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Richten Sie hierfür bitte Ihre Nachricht an un-krk@institut-fuer-menschenrechte.de.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Baden-Württemberg gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Baden-Württemberg gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Baden-Württemberg gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Baden-Württemberg gibt es landesweite Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Baden-Württemberg gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Baden-Württemberg nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Sonstige Antwort: In § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Baden-Württemberg (FlüAG BW) ist ausdrücklich geregelt, dass landesweit die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU bei der Ausführung des Gesetzes berücksichtigen. In den Jahren 2017 und 2018 erstellten Gewaltschutzkoordinatorinnen, die vom Land finanziert und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Rahmen der Initiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ teilweise gefördert wurden, im Auftrag des Landes einrichtungsinterne Gewaltschutzkonzepte in insgesamt sieben Erstaufnahmeeinrichtungen.

Als Leitlinie dienten die von UNICEF, vom BMFSFJ und von weiteren Partnern veröffentlichten Standards. Auf Grundlage einer partizipativen Risikoanalyse, in die auch Minderjährige einbezogen wurden, erstellten die Gewaltschutzkoordinatorinnen in enger Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium als Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung und weiteren wichtigen Akteuren einrichtungsinterne Gewaltschutzkonzepte. Diese enthalten auch Maßnahmen zur Prävention und direkten Intervention zum Schutze von Kindern, wie bspw. zu kinderfreundlichen Orten und Angeboten, geschützten Gemeinschaftsräumen bzw. Mutter-Kind-Bereichen oder standardisierten Verfahrensweisen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.

Zusätzlich zu den einrichtungsinternen Gewaltschutzkonzepten wurden landesweit einheitliche Standards für die Kinder- und Jugendbetreuung in den Erstaufnahmeeinrichtungen erarbeitet, die unter anderem einen Mindestpersonalschlüssel definieren, die Qualifikationsanforderungen vereinheitlichen und weitere Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen definieren, auf die besonders Wert bei der Beschäftigung und Einstellung von Fachkräften gelegt werden soll. Darüber hinaus müssen alle Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen die Möglichkeit haben, einen vertrauensbildenden Kontakt zu Minderjährigen aufzubauen, vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen dem Regierungspräsidium als Betreiber der Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Zusätzlich werden Personen bestimmter Dienstleister, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beschäftigt werden sollen, regelmäßig durch eine Abfrage beim Landeskriminalamt auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Nachdem alle einrichtungsinternen Gewaltschutzkonzepte im Jahr 2019 fertiggestellt worden sind, erarbeitet das Innenministerium auf Basis dieser Erfahrungen ein landesweites Rahmengewaltschutzkonzept für die Erstaufnahme. Ziel des Konzepts ist es, einheitliche Schutzstandards für die Erstaufnahmeeinrichtungen zu definieren.

Anmerkungen: In Baden-Württemberg besteht nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Baden-Württemberg (FlüAG BW) ein dreistufiges Aufnahmesystem für Geflüchtete. In der Erstaufnahme werden die ankommenden Personen registriert und in landeseigenen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Danach erfolgt die Verteilung in die vorläufige Unterbringung bei den unteren Aufnahmebehörden der Landratsämter bzw. der Bürgermeisterämter der Stadtkreise nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- und Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung (regelmäßig nach Abschluss des Asylverfahrens und spätestens 24 Monaten) erfolgt die Verteilung in die kommunale Anschlussunterbringung bei den Städten und Gemeinden.Vor dem Hintergrund dieses dreistufigen Systems passt die Struktur des Fragebogens lediglich für die Erstaufnahme, die das Land selbst (durch die vier Regierungspräsidien) durchführt.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Bayern gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Bayern gibt es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Bayern gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Bayern gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Bayern gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Bayern nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Das „Bayerische Schutzkonzept der Unterbringungsverwaltung zur Prävention von Gewalt“ ist als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren.

Anmerkungen: Bezugnahme auf UN-Kinderrechtskonvention, Vorgabe der Einrichtung kinderfreundlicher Orte, etc.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Berlin gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Berlin gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Berlin gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Berlin gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Berlin gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept keine spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: In Berlin gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept, weil eine derartige Vereinheitlichung als nicht sachgerecht erachtet wird. Vielmehr muss ein Gewaltschutzkonzept für jede einzelne Unterkunft spezifisch erarbeitet werden. Hierbei sind Aspekte wie Unterkunft, Gebäude, Lage, Personalausstattung, Bewohnerstruktur zu beachten. In den vertraglichen Regelungen zur Qualität und Leistung werden deswegen „lediglich“ Anforderungen an Gewaltschutzkonzepte gestellt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Gewaltschutz im Gesamtkonzept zur Integration und Partizipation Geflüchteter in Berlin verwiesen, veröffentlicht hier

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Brandenburg gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Brandenburg gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Brandenburg gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Brandenburg gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • Zu der Frage nach spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern in landesweiten Gewaltschutzkonzepten wurden aus Brandenburg keine Angaben gemacht.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Sonstige Antwort: Gemäß den Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes Brandenburg ist die Aufgabe der Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Es gilt darüber hinaus die Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung (LAufnGDV), die für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und anderen Unterbringungsformen besondere Mindestbedingungen vorschreibt. Wer Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungsverbünde betreibt, soll nach § 8 Absatz 2 LAufnGDV fachliche Handlungsleitlinien insbesondere zum Schutz von Kindern und Frauen vor Gewalt (Gewaltschutzkonzepte) bedarfsgerecht entwickeln und anwenden. Zur Verhinderung von Übergriffen, insbesondere geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigungen, sind geeignete Maßnahmen, beispielsweise nach Geschlechtern getrennte Nutzung von Sanitäreinrichtungen und die Abschließbarkeit der Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmer sowie der Sanitärräume, zu ergreifen. Daher existiert kein landesweites Gewaltschutzkonzept, jedoch die strikte Vorgabe zur Entwicklung und Anwendung eines eigenen Gewaltschutzkonzeptes, die sich an die jeweilige Gebietskörperschaft richtet. Alle Landkreise und kreisfreien Städte halten ein solches für die in der jeweiligen Gebietskörperschaft betriebenen Einrichtungen vor.

Keine Angaben möglich, weil: Für die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende des Landes Brandenburg gibt es ein Schutzkonzept für die Feststellung und die Berücksichtigung der Belange Schutzbedürftiger i. S. v. Art. 21 ff. RL 2013/33EU, welches für alle Standorte der Erstaufnahmeeinrichtung gilt. Es umfasst auch Gewaltschutz. Das Konzept ist für die von der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH). beauftragten Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung vertraglich sowie für die ZABH im Wege der Selbstbindung der Verwaltung verbindlich. Das Konzept ist aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses des Betreibers nicht veröffentlicht.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Bremen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Bremen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Bremen gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Bremen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Bremen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Pressestelle des Senats Bremen

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Hamburg gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Hamburg gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • In Brandenburg gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Brandenburg gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • Zu der Frage nach spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern in landesweiten Gewaltschutzkonzepten wurden aus Brandenburg keine Angaben gemacht.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Es gibt ein Gewaltschutzkonzept, dass in den Unterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Zuwanderern und Wohnungslosen gilt. Dieses Konzept ist vom Träger der örU und der zuständigen Behörde erarbeitet und abgestimmt worden. Teil dieses Konzeptes ist auch der Kinderschutz. Dieser wird jedoch künftig noch gesondert hervorgehoben und separat dargestellt werden.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Hessen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Hessen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Hessen gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Hessen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Hessen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept keine spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Sonstige Antwort: Nach Landesrecht obliegt es den Gebietskörperschaften in Hessen, die von ihnen "aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen" (§ 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz). Informationen über Gewaltschutzkonzepte auf kommunaler Ebene sind daher direkt dort bzw. bei den kommunalen Spitzenverbänden zu erfragen. Für den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen gibt es seit 2019 ein „Schutzkonzept der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen“, das in allen Standorten der Erstaufnahme in Hessen verbindlich zur Anwendung kommt. Die folgende Bearbeitung der Fragen bezieht sich ausschließlich auf den Erstaufnahmebereich des Landes Hessen und das Schutzkonzept der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • Zu der Frage, ob es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang gibt, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang gibt, welches rechtlich verbindlich ist, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.) gibt, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob es landesweite Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen gibt, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob es im landesweites Gewaltschutzkonzept spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern gibt, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob sich eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes in Planung befindet, wurden aus Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben gemacht.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Sonstige Antwort: Für die Standorte der Erstaufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 AsylG besteht ein einrichtungsspezifisches Gewaltschutzkonzept durch den beauftragten Betreiber (aktuell die Malteser Werke gGmbH). Kinder bzw. Minderjährige werden als spezifischen Adressatengruppe des Gewaltschutzkonzept erfasst. Die Träger der Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. § 53 AsylG sind in Mecklenburg-Vorpommern eigenverantwortlich die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Eine Vorhaltung von Gewaltschutzkonzepten ist daher nicht verbindlich vorgeschrieben, gleichwohl wurden diese für einen Großteil der kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte bereits erstellt oder befinden sich in der Konzeption, sodass künftig von einer flächendeckenden Verfügbarkeit von Schutzkonzepten ausgegangen werden kann.

Anmerkung: Eine Weitergabe des vorgehaltenen Gewaltschutzkonzeptes erfolgt explizit nur nach Abstimmung mit dem Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung und konnte in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht eingeholt werden.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Niedersachsen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Niedersachsen gibt es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Niedersachsen gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Niedersachsen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Niedersachsen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Nordrhein-Westfalen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Zu der Frage, ob sich die stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes in Planung befindet, wurden aus Nordrhein-Westfalen keine Angaben gemacht.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Für die Landesregierung hat der Schutz aller Menschen vor Gewalt hohe Priorität. Vor diesem Hintergrund wurde das Landesgewaltschutzkonzept (LGSK NRW) entwickelt, das in allen Aufnahmeeinrichtungen des Landes i.S.d. § 44 AsylG verpflichtend umzusetzen ist. Das LGSK NRW ist in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Ministerien sowie unter Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen aus dem Bereich der Flüchtlingshilfe, der Frauen- und Mädchenhilfeinfrastruktur, der Landeskoordination der Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben und Schwule in NRW sowie der Kinder- und Jugendhilfe entwickelt worden. Das LGSK NRW basiert auf den beiden tragenden Säulen der Prävention und der Intervention und gibt konkrete Leitlinien für die Praxis. Dabei beschreibt es das Zusammenwirken aus baulichen, organisatorischen und institutionellen sowie sozialpädagogischen und psychologischen Maßnahmen. Überdies enthält es verbindliche Leitlinien zur Betreuung vulnerabler Personen. Durch das LGSK NRW sollen alle Bewohnerinnen und Bewohner ebenso wie das Personal vor jeglicher Form von Gewalt bestmöglich geschützt werden.

Die Landesregierung sieht es zudem als ihre Aufgabe an, bei der Unterbringung geflüchteter Menschen nicht nur ein Obdach zu gewähren, sondern auch, ihnen, die sich in einer Ausnahmesituation befinden, ein Stück Alltag und Normalität zu ermöglichen. Viele von ihnen sind traumatisiert und durch Kriegs-, Folter- und Gewalterfahrungen in ihrem Herkunftsland sowie lebensbedrohlichen Erlebnissen auf der Flucht gezeichnet. Unter ihnen befinden sich viele vulnerable Personen. Gerade diese Menschen und im Besonderen Kinder müssen in den Flüchtlingseinrichtungen besonders geschützt werden, damit ihnen keine weitere Gewalt widerfährt. Schließlich kann auch das Leben in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zu Konflikten führen. Angesichts dessen achtet die Landesregierung bei allen Standortplanungen ausdrücklich auf die Belange schutzbedürftiger Personen und erhöht den präventiven Schutz in den Landeseinrichtungen kontinuierlich durch Qualitätsstandards, der Sicherheit dienende bauliche Maßnahmen, ortsangepasste Sicherheitskonzepte sowie durch die Sensibilisierung und Schulung aller Beteiligten vor Ort. So werden besonders schutzbedürftige Personen bereits im Rahmen des Belegungsmanagements unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten besonders geschützt. Alleinreisende Frauen mit minderjährigen Kindern werden grundsätzlich in eigenen Bereichen oder Gebäudeteilen untergebracht. Für weitere diesbezügliche Regelungen zum Schutz von Kindern möchte ich auf das LGSK NRW verweisen, abrufbar unter: https://www.mkffi.nrw/landesgewaltschutzkonzept-lgsk-nrw.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Rheinland-Pfalz gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • Zu der Frage, ob ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang gibt, welches rechtlich verbindlich ist, wurden aus Rheinland-Pfalz keine Angaben gemacht.*
  • Zu der Frage, ob ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.) gibt, wurden aus Rheinland-Pfalz keine Angaben gemacht.*
  • In Rheinland-Pfalz gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Rheinland-Pfalz gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Das Konzept des Landes hat Geltung für die Aufnahmeeinrichtungen des Landes, nicht für kommunale Gemeinschaftsunterkünfte. Zur Erläuterung, warum ein landesweit einheitliches Gewaltschutzkonzept im Rahmen des geltenden Landesrechts nicht möglich ist, wird auf die Anmerkungen zu Frage 3 verwiesen. Das Land hat jedoch den Landkreisen und kreisfreien Städte empfohlen, sich an dem Gewaltschutzkonzept des Landes für den Bereich der Aufnahmeeinrichtungen hinsichtlich der kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte zu orientieren. Das Integrationsministerium hat das Landesgewaltschutzkonzept als Fachaufsichtsbehörde für die Landeseinrichtungen verbindlich vorgegeben. Umgesetzt werden Konzept und Maßnahmen von der nachgeordneten Behörde ADD, die Trägerin der Landesaufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA) ist. Vorgaben zum Schutz von Kindern im Gewaltschutzkonzept des Landes: Einrichtung geschützter kinderfreundlicher Bereiche; Angebote der Bildung und Betreuung; gezielter Einsatz von Begleitung und Bewachung; bei Gefährdungslage/ Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Einbindung des Jugendamtes. Gewaltschutzkonzept des Landes RLP (Juni 2017) gibt es hier .

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • Im Saarland gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • Im Saarland gibt es ein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • Im Saarland gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • Im Saarland gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • Im Saarland gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Es gibt im Saarland nur eine Einrichtung, die Landesaufnahmestelle Lebach, welche Erstaufnahmeeinrichtung und Gemeinschaftsunterkunft umfasst. Diese befindet sich in landeseigener Trägerschaft. Die Folgeunterbringung in den Kommunen erfolgt dezentral in Wohnungen/Häusern. Externe Betreiberverträge über Unterkünfte für Asylbewerber gibt es somit im Saarland nicht. Daher betrifft das bestehende Gewaltschutzkonzept zwar nur die Landesaufnahmestelle Lebach, ist zugleich aber für alle Unterkünfte im Saarland wirksam. Das Gewaltschutzkonzept betrifft allgemein die Belange aller Bewohner, insbesondere vulnerabler Personen, aber auch speziell die Interessen von Kindern. Speziell dem Schutz von Kindern sind mehrere Punkte des Konzeptes gewidmet. So ist u.a. die Einrichtung „kinderfreundlicher Bereiche“ als Rückzugsorte für Kinder darin geregelt (auch in Form betreuter Angebote, für die eine Förderung der Wohlfahrtsverbände erfolgt). Im Falle einer Gefährdungslage für Kinder und Jugendliche wird in jedem Fall das Jugendamt informiert und eingebunden, dieses ist auch Teil des im Gewaltschutzkonzept festgeschriebenen Kinderschutzteams (zusammen mit der Verwaltung vor Ort sowie den betreuenden Wohlfahrtsverbänden).

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Sachsen-Anhalt gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Sachsen-Anhalt gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Sachsen-Anhalt gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Sachsen-Anhalt gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Sachsen-Anhalt gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Sachsen-Anhalt hat im April 2018 einen „Leitfaden zum Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt“ als Gewaltschutzkonzept erarbeitet, welches in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbindlich gilt. Der Leitfaden konzentriert sich in seinen Ausführungen auf die besondere Situation von Frauen und Kinder, welche durch ihre erhöhte Vulnerabilität als besonders schutzbedürftig gelten. Für die Aufnahmekommunen hat dieser Leitfaden empfehlenden Charakter. Durch die Aufnahmekommunen, die teilweise bereits eigene Gewaltschutzkonzepte mit konkreten präventiven Maßnahmen und Standards zum Gewaltschutz von Frauen und Kindern in den Unterkünften erarbeitet haben, werden vorrangig allein reisende Frauen und allein reisende Frauen mit Kindern aus den Gemeinschaftsunterkünften in Wohnungen verlegt.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Sachsen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Sachsen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Sachsen gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Sachsen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Sachsen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Überarbeitung Gewaltschutzkonzept gemäß Koalitionsvertrag Sachsen.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Schleswig-Holstein gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Schleswig-Holstein gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Schleswig-Holstein gibt es kein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Schleswig-Holstein gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Schleswig-Holstein gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept keine spezifischen Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Anmerkungen: Das Gewaltschutzkonzept des Landes Schleswig-Holstein bezieht sich ausschließlich auf Landesunterkünfte. Es wurde den Kommunen als Vorbild für kommunale Schutzkonzepte bekanntgegeben. Kinder- und Jugendschutz sind wesentliche Elemente des Schutzkonzeptes und werden in einem Kooperationsprojekt mit Save the Children und Plan International weiterentwickelt. Das Schutzkonzept ist eine unverbindliche Handreichung und ist als Selbstverpflichtung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten zu verstehen. Das bestehende Schutzkonzept von 2017 befindet sich derzeit unter Einbindung diverser Interessenvertreter vulnerabel Personengruppen in Überarbeitung und kann daher noch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Gibt es Gewaltschutzvorgaben in Erstaufnahmeeinrichtungen?

  • In Thüringen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit Gesetzesrang.*
  • In Thüringen gibt es kein landesweites Gewaltschutzkonzept mit untergesetzlichem Rang, welches rechtlich verbindlich ist.*
  • In Thüringen gibt es ein rechtlich unverbindliches landesweites Gewaltschutzkonzept (in Form von Handreichungen o.ä.).*
  • In Thüringen gibt es landesweit Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften für asylbegehrende Menschen.*
  • In Thüringen gibt es im landesweiten Gewaltschutzkonzept spezifische Vorgaben zum Schutz von Kindern.*
  • Eine stärkere rechtliche Verankerung des Gewaltschutzes befindet sich in Berlin nicht in der Planung.*

Hinweis der Monitoring-Stelle: Bei den mit * gekennzeichneten Antworten handelt es sich um Antworten auf Ankreuzfragen.

Sonstige Antwort: Es gibt ein Gewaltschutzkonzept für die Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Thüringen in Suhl, das aufgrund der Corona-Pandemielage überarbeitet wird. Darüber hinaus sind Vorgaben für Gewaltschutzkonzepte in den Gemeinschaftsunterkünften der kommunalen Gebietskörperschaften (d.h. der Landkreise und kreisfreien Städte) in der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung – ThürGUSVO) vom 15. August 2018 enthalten. Zur Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten gibt es zudem eine Handreichung. In der ThürGUSVO sind auch Bestimmungen zum Schutz von Kindern enthalten.